„Yoga Vidya“, die „Wissenschaft des Yoga“, hat sich in Indien in vielen Jahrhunderten entwickelt.
Die Weisheit, Übungen und Techniken des Yoga können gerade im Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein. Die Wissenschaft des Yoga in ihrem gesamten Spektrum umfasst Techniken auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, Heilung, Körper- und Energie-Arbeit, Psychologie, Selbstfindung, Selbstverwirklichung und der spirituellen und religiösen Entwicklung für ein Leben in Harmonie mit den kosmischen Gesetzen.
Der Yoga Vidya e.V. steht in der Tradition des indischen Arztes und Yoga Meisters Swami Sivananda und bezieht in seiner Arbeit Yoga in seinem ganzen Spektrum sowohl klassischer wie auch moderner Entwicklungen mit ein. Yoga ist ein ganzheitliches, offenes Übungssystem, das mit Techniken, Weisheitslehren, Philosophiesystemen und Praktiken aus Indien und anderen östlichen und westlichen Kulturen verbunden werden kann und wird. Dazu gehören insbesondere, aber nicht nur, Ayurveda, Vastu (indische Wohnraumlehre) und andere vedische Wissenschaften; tibetische Medizin, Thai Medizin, Shiatsu, Tai Chi, westliche Schulmedizin, Naturheilkunde und andere Medizinsysteme; Ernährungskunde, Massage, Wellness-Wissenschaften; westliche Psychotherapie und Psychologie einschl. Sterbebegleitung; westliche und östliche Philosophie; Tanz, bildende Kunst, Literatur, Theater und Musik aus verschiedenen Kulturen; spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen; Sport, fernöstliche Selbstverteidigungskünste; Ethnologie, Anthropologie, Geschichtswissenschaft und andere universitäre Wissenschaften. Durch diese Verbindungen kann Yoga auch einen wertvollen Beitrag zur Völkerverständigung und zum Dialog der Kulturen leisten. Im Zeitalter der Spezialisierung kann Yoga zur Verbindung und Integration beitragen.
Wie im klassischen Indien kann die Übung des Yoga auch mit beruflicher Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung, Erlernen von Fremdsprachen und anderen beruflichen Fähigkeiten verbunden werden.
Der Yoga Vidya e.V. ist einem humanistisch-spirituellen Welt- und Menschenbild verpflichtet, das von Respekt zu allen Menschen unabhängig ihrer religiösen, kulturellen, ethnischen Herkunft und sexuellen Orientierung geprägt ist und steht auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Die im Yoga Vidya e.V. vereinigten Mitglieder fühlen sich verpflichtet, den Menschen durch die Verbreitung der Wissenschaft des Yoga und verwandter Übungssysteme zu dienen.
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Yoga Vidya“. e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Horn-Bad Meinberg.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(1) Errichtung von Zentren, in denen Yoga und verwandte Disziplinen gelehrt werden
(2) Errichtung von Yoga Seminarhäusern
(3) Schaffung von Yoga Vidya Sevaka Gemeinschaften, in denen in alter indischer religiöser Ashram- und Kloster- Tradition Menschen in Lebensgemeinschaften zusammen leben, die sich ganz der spirituell-religiösen Praxis widmen im Sinne von Sadhana (spirituelle Übung), Satsang (gemeinsame Meditation, Mantrasingen, Lesung, Lichtzeremonie), Sattwa (spiritueller Lebensstil) und Seva (uneigennütziger Dienst). Durch solche funktionierende Sevaka Gemeinschaften werden friedvolle geschützte Orte geschaffen und gewahrt, an denen auf Grundlage gemeinsamer Werte, Prinzipien und gelebter Ashramregeln die uralte spirituell-religiöse Tradition von Yoga Vedanta praktiziert und gelehrt wird
(4) Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen, in denen die verschiedensten Aspekte des Yoga und verwandter Disziplinen gelehrt werden, sowohl im In- wie auch im Ausland
(5) Durchführung von Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen, auch im Hochschulbereich, auf dem Gebiet des Yoga und verwandter Disziplinen
(6) Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen, Vorträgen, Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen auf gesundheitlichen, psychologischen, kulturellen, beruflichen, spirituellen, philosophischen, religiösen und anderen Gebieten, die auch von Volkshochschulen und anderen volksbildnerisch gemeinnützigen Bildungsträgern durchgeführt werden könnten, sofern diese Veranstaltungen in Zusammenhang mit Yoga im weiteren Sinn stehen oder Yoga Übungen ein wichtiger Teil der Veranstaltungen ausmachen
(7) Durchführung von spirituellen und religiösen Übungen, religiösen Ritualen, Studium der klassischen Yoga und Vedanta Schriften, spirituelle Unterweisung, Klausuren, Retreats, Kasualien, spirituellen und religiösen Ausbildungen
(8) Durchführung von Forschungsarbeiten, die sich mit der Wirkung der Yoga-Übungen (auch im Zusammenhang mit verwandten Disziplinen) beschäftigen
(9) Einladung von Gastreferent/innen, Lehrer/innen und Meister/innen aus dem In- und Ausland
(10) Organisierung von Kongressen auf dem Gebiet des Yoga und verwandter Disziplinen
(11) Aufbau von Yoga-Bibliotheken sowie eines Yoga-Museums
(12) Verbreitung von Schriften und Veröffentlichungen über Yoga und verwandte Disziplinen
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Sofern der Vorstand nicht auf Grundlage eines Dienstvertrages tätig ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes und weiteren Personen eine Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.
§ 5 Finanzierung
(1) Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und andere Zuwendungen
- Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen
(2) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Das Nähere regelt die Beitragsordnung des Vereins.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Alle Vereinsmitglieder werden durch den Vorstand verwaltet.
(2) Der Verein besteht aus
(a) ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern,
(b) Yoga Vidya Kooperations-Mitgliedern,
(c) Sevakas und
(d) Ashram Karma Yogis.
§ 6a Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
(1) Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen werden. Voraus-
setzung ist die Bereitschaft, die Zwecke des Vereins zu fördern.
(2) Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Bei der Prüfung auf Annahme hat der Vorstand zu berücksichtigen, ob die Person des Bewerbers eine
nachhaltige Förderung des Vereinszwecks gewährleistet.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Liquidation
- durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Jahresende anzuzeigen.
- durch Ausschluss
(5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, insbesondere bei grober Schädigung des Vereinszweckes. Im Fall des Ausschlusses von Mitgliedern, die auch Sevaka Mitglieder sind, erlischt mit dem Ausschluss auch die Verpflichtung des Vereins aus § 6c (4) dieser Satzung. Das laut Yoga Vidya Smriti dafür zuständige Gremium kann eine Verlängerung des Wohnrechts für bis zu zwei Wochen gewähren.
(6) Eine Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße
gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie endet gemäß Ziffer 4 oder 5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragsentrichtung befreit.
(7) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck nach Möglichkeit zu fördern. Es hat insbesondere zu
beachten, dass durch sein Verhalten das Ansehen der Yoga-Lehre in der Öffentlichkeit gestärkt und nicht geschädigt wird.
§ 6b Yoga Vidya Kooperations-Mitglieder
(1) Yoga Vidya Kooperations-Mitglieder sind Personen für Unternehmen und andere Institutionen/ Organisationen, die die Lehre im Sinne des Vereins verbreiten und mit dem Yoga Vidya e.V. eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen haben.
(2) Über die Aufnahme der Yoga Vidya Kooperations-Mitglieder entscheidet der Vorstand im Zusammenhang mit Abschluss der Kooperationsvereinbarung, über den der Vorstand bestimmt.
(3) Die Mitgliedschaft als Kooperations-Mitglied endet mit Ende der Kooperationsvereinbarung. Mit dem Ende der Kooperationsvereinbarung wandelt sich die Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft um.
§ 6c Yoga Vidya Sevakas
(1) Yoga Vidya Sevakas sind solche Mitglieder, die in den Yoga Vidya Ashrams und Zentren in spirituellen Gemeinschaften (religiösen Gemeinschaften) in der indischen religiösen Ashram- und Kloster-Tradition zusammen leben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der Yoga Vidya Lehren widmen. Die Yoga Vidya Sevakas haben zum Ziel, die religiös-spirituellen Lehren von Yoga Vedanta in der Tradition von Swami Sivananda zu leben, sich spirituell zu entwickeln, um Moksha - die Befreiung/Erleuchtung - zu erreichen. Sie richten ihr Leben im Sinne einer religiösen, spirituellen Gemeinschaft an den 4 großen „S“, also Sadhana (spirituelle Praxis), Satsang (gemeinsame Meditation/Mantrasingen/Lichtritual), Sattwa (reiner spiritueller Lebensstil), Seva (uneigennütziges Dienen) aus.
(2) Die Sevakas sind dabei im Sinne des uneigennützigen Dienens für die Aufrechterhaltung und den Ausbau der Gemeinschaften, für die spirituelle Unterweisung sowie für die Verbreitung des Yoga tätig. Die Sevakas regeln ihr Zusammenleben demokratisch und abschließend. Die demokratisch getroffenen früheren Beschlüsse sind auch für das neue Mitglied gültig und sind in der Yoga Vidya Smriti festgehalten.
(3) Die Yoga Vidya Smriti enthält die Grundlagen des spirituellen Lebens der Yoga Vidya Sevakas sowie die in demokratischen Abstimmungen zustande gekommenen Regelungen für das Gemeinschaftsleben.
(4) Der Yoga Vidya e.V. kümmert sich im Sinne einer umfassenden Daseinsfürsorge um die Unterkunft, Verpflegung, soziale Absicherung und ein Taschengeld der aktiven Sevakas.
(5) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an die örtliche Sevaka Gemeinschaft zu richten, die ihn auch an den Vorstand weiterleitet. Die Aufnahme als Sevaka Mitglied geschieht nach Bewerbung und Kennenlernen des Gemeinschaftslebens durch die örtliche Sevaka Versammlung. Bei der Aufnahme ist insbesondere die tiefe spirituelle Intention und die Bereitschaft, sich auf die Prinzipien des Sevaka Gemeinschaftslebens einzulassen, zu berücksichtigen. Ein Anrecht auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Die Sevaka Mitgliedschaft ist in den ersten 6 Monaten vorläufig. Wenn in dieser vorläufigen Zeit der Mitgliedschaft nicht mindestens drei Vereinsmitglieder der Fortsetzung der Sevaka Mitgliedschaft schriftlich und begründet widersprochen haben, oder das Sevaka Mitglied erklärt hat, dass es an einer Fortführung seiner Sevaka Mitgliedschaft kein Interesse hat, geht die vorläufige Sevaka Mitgliedschaft ohne weiteres in eine volle Sevaka Mitgliedschaft über. Sollte ein gültiger Widerspruch vorliegen, entscheidet die örtliche Sevaka Gemeinschaft oder ein von ihr bestimmtes Gremium unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründungen über die Fortführung der Sevaka Mitgliedschaft.
(7) Auch das vorläufige Sevaka Mitglied genießt ein Stimmrecht in der Vereinsversammlung und in den Sevaka Versammlungen.
(8) Auch eine zeitlich begrenzte Sevaka Mitgliedschaft ist möglich.
(9) Die Mitgliedschaft als Sevaka Mitglied endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch Austritt als Sevaka Mitglied oder die Entscheidung über die Nichtfortführung der vorläufigen Mitgliedschaft oder
- durch Ausschluss
(10) Endet die Yoga Vidya Sevaka Mitgliedschaft, wandelt sich die Sevaka Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft (vgl. § 6a der Satzung) um, soweit das Sevaka Mitglied nicht erklärt, dass dies nicht gewünscht ist. Mit dem Ende der Sevaka Mitgliedschaft entfällt die Verpflichtung des Vereins aus § 6c (4) dieser Satzung. Zudem erlischt das Recht, am Seva-Dienst und der Sevaka Versammlung teilzuhaben.
(11) Der Ausschluss geschieht durch Beschluss der örtlichen Sevaka Versammlung oder eines von der Sevaka Versammlung dazu ernannten bzw. gewählten Gremiums. Der Ausschluss ist insbesondere zu erklären, wenn das Sevaka Mitglied die vier „S“ (Sadhana, Satsang, Sattwa, Seva) nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt und/oder gegen die ethischen Grundlagen der Gemeinschaft verstößt.
(12) Die Einzelheiten bzgl. Aufnahme als Sevaka Mitglied und Ausschluss als Sevaka Mitglied werden in der Yoga Vidya Smriti geregelt. Hierin ist auch geregelt, welche Möglichkeiten ein ausgeschlossenes Sevaka Mitglied hat, die Ausschlussentscheidung überprüfen zu lassen.
§ 6d Ashram Karma Yogis
(1) Ashram Karma Yogis sind solche Mitglieder, die für spirituelle Praxis, Schulung und Ausbildung eine gewisse Zeit im Ashram verbringen, dabei am Gemeinschaftsleben teilnehmen, spirituelle Unterweisung erhalten und im Sinne des uneigennützigen Dienens selbstlos tätig sind.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an die örtliche Sevaka Gemeinschaft zu richten, die ihn auch an den Vorstand weiterleitet. Die Aufnahme als Ashram Karma Yogi geschieht durch die örtliche Sevaka Versammlung oder ein von ihr eingesetztes Gremium. Bei der Aufnahme ist insbesondere die spirituelle Intention und die Bereitschaft, sich auf die Prinzipien des Ashramlebens einzulassen, zu berücksichtigen. Ein Anrecht auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Die Ashram Karma Yogi Mitgliedschaft wird normalerweise für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen.
(4) Die Mitgliedschaft als Ashram Karma Yogi endet
· mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums,
· mit dem Tod des Mitglieds,
· durch Austritt oder
· durch Ausschluss
(5) Endet die Ashram Karma Yogi Mitgliedschaft, wandelt sich die Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft (vgl. § 6a der Satzung) um, soweit das Ashram Karma Yogi Mitglied nicht erklärt, dass dies nicht gewünscht ist.
(6) Der Ausschluss geschieht durch Beschluss der Sevaka Versammlung oder eines von der Sevaka Versammlung dazu ernannten bzw. gewählten Gremiums. Näheres wird in der Yoga Vidya Smriti geregelt.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die örtliche und überörtliche Yoga Vidya Sevaka Versammlung und der Vorstand.
§ 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 4-14 Mitgliedern. Im Einzelnen sind zu bestellen:
- der/die Vorsitzende,
- der/die stellvertretende Vorsitzende,
- der/die Schriftführer/in
- ein bis zu elf (weitere) Vorstandsmitglieder
(2) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Ablauf von drei Kalenderjahren den Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit neu bestimmen.
§ 9 Pflichten und Rechte des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) allein oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzenden
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Dem Vorstand obliegt:
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der örtlichen und überörtlichen Sevaka Versammlungen.
(4) Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand §63 der Abgabenordnung zu beachten.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§10 Berufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung
(1) Alle Vereinsmitglieder des § 6 nehmen mit gleichen Rechten und Pflichten an der Mitgliederversammlung teil.
(2) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über
den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v.H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Anträge können bis spätestens eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden. Die Mitgliederversammlung kann stattfinden als physisches Treffen, als Videokonferenz, oder als Kombination physisches Treffen und Videokonferenz gleichzeitig.
(5) Folgende Regelungen gelten für die Mitgliederversammlung als physisches Treffen:
(5a) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
(5b) Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal drei andere Mitglieder vertreten.
(6) Folgende Regelungen gelten für die Mitgliederversammlung als Video Konferenz:
(6a) Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds, die technischen Voraussetzung zu schaffen, damit es an der Mitgliederversammlung als Video Konferenz teilnehmen kann. Im Fall von technischen Problemen einzelner Mitglieder ist die Beschwerde ausgeschlossen.
(6b) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmabgabe ist entweder per Handzeichen, im Video Chat oder nur elektronisch per Knopfdruck bzw. Online Voting möglich. Im Fall von technischen Problemen bei der Stimmabgabe bei einzelnen Mitgliedern werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Bei Mitgliederversammlung als Video Konferenz kann sich ein Mitglied nicht durch andere im Stimmrecht vertreten lassen.
(7) Folgende Regelungen gelten im Fall der Kombination physisches Treffen und Videokonferenz gleichzeitig:
(7a) Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds welches per Video teilnimmt, die technischen Voraussetzung zu schaffen, damit es an der Mitgliederversammlung als Video Konferenz (z.B. über Zoom) teilnehmen kann. Im Fall von technischen Problemen einzelner Mitglieder ist die Beschwerde ausgeschlossen.
(7b) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmabgabe ist entweder physisch per Handzeichen, oder per Handzeichen im Video Chat oder elektronisch per Knopfdruck bzw. Online Voting möglich. Im Fall von technischen Problemen bei der Stimmabgabe bei einzelnen Mitgliedern werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Bei dieser Art der kombinierten Mitgliederversammlung kann sich ein Mitglied nicht durch andere im Stimmrecht vertreten lassen.
(8) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen.
(9) Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn
- die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält
- mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen
- 90 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen
Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.
(10) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/In geleitet.
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und
vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 11 Die Yoga Vidya Sevaka Versammlungen
(1) Die Yoga Vidya Sevaka Versammlungen sind für Entscheidungen im Alltag zuständig, insbesondere alle Entscheidungen, die nicht von der allgemeinen Mitgliederversammlung getroffen werden.
(2) Die Yoga Vidya Sevaka Versammlungen entscheiden insbesondere über
· den Seva-Dienst,
· die konkrete Ausgestaltung all dessen, was zur umfassenden Daseinsfürsorge gehört,
· die konkrete Ausgestaltung des spirituellen Lebens in der Yoga Vedanta Tradition nach Swami Sivananda und
· die Bestimmung von Leitungspersonen und speziellen Gremien.
(3) Die jeweilige örtliche Sevaka Versammlung ist für die Entscheidungen im betreffenden Standort zuständig.
(4) Die überörtliche Sevaka Versammlung ist für überörtliche Entscheidungen zuständig.
(5) Überörtliche Entscheidungen können auch durch demokratische Wahlen der Sevaka Versammlungen an unterschiedlichen Standorten, per Briefwahl, Email Wahl oder Internetabstimmung getroffen werden.
(6) Näheres regelt die Yoga Vidya Smriti.
§12 Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Buchführungsberichte sind monatlich zeitnah (möglichst innerhalb von 20 Werktagen) zu erstellen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung an die Mitgliederversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§13 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Shankaracharya Yoga Vedanta e.V. Lemgo, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.