Satzung des Yoga Vidya e.V.

Fassung vom 8.8.2023, Yogaweg 7,32805 Horn-Bad Meinberg, (Amtsgericht Lemgo, Vereinsregister-Nr. VR 1274)

Präambel

In Demut verbeugen wir uns vor Dir, oh höchste göttliche Wirklichkeit.

Es gibt die eine göttliche Wirklichkeit, wir nennen sie Brahman.

Ihr Wesen ist Sein, ist Bewusstsein, ist Glückseligkeit.

Sie wohnt im Herzen aller Wesen als Atman.

In der Welt erscheint sie als Ishvara allgegenwärtig, allmächtig, allwissend.

Hier verehren wir sie in den Devas, den personalisierten Gottheiten auf Erden, mit Gebeten und Ritualen.

Hier bitten wir sie um Gnade.

Hier erfüllt sie unsere Herzen mit göttlichen Tugenden.

Hier zeigt sie sich uns in vielfältiger Gestalt, mit vielfältigen Namen.

Hier schenkt sie uns Aufgaben zum Wachsen, um ihre Herrlichkeit zu erkennen.

Sie segnet uns mit Frieden, Freiheit und dem Ende von Leid.

Der Verwirklichung dieser göttlichen Wirklichkeit, Moksha, ist unser Leben gewidmet. Als Mitglieder des Vereins sind wir Aspiranten und Aspirantinnen, die selbstlos nach der Erlösung und Befreiung streben und Gott, den Menschen und allen Wesen in Liebe dienen.

Swami Sivananda (1887-1963) unser Sadguru (Weisheitslehrer), hat sie verwirklicht, ist eins mit ihr geworden und er hat Vollkommenheit erreicht. Seine Lehre stammt aus ihr, ist Gottes Lehre.

Unser Selbstverständnis

Wir, die Mitglieder des Yoga Vidya e.V., stehen in der heiligen Tradition von Swami Sivananda. Wir gründen uns auf der spirituell-religiösen Praxis von integralem Yoga auf Grundlage der monistischen Erlösungslehre des Advaitavedanta, kurz Yoga Vedanta genannt. Unsere Lehre gehört zu den modernen inklusivistischen und universalistischen Strömungen des Sanatana Dharma, des sogenannten Hinduismus. So vertritt Yoga Vidya keinen Alleinvertretungsanspruch.

Um Menschen zu dienen, lehrt der Yoga Vidya e.V. den integralen, spirituell-religiösen Yoga und Advaitavedanta nach Shankaracharya, mit der Kernpraxis von Meditation und bezieht Ayurveda (traditionell-indische Medizin) ein. Zur weiteren Vertiefung von Yoga Vedanta in zeitgemäßer Umsetzung im westlichen Kontext werden Praktiken für Gesundheit, Heilung, spirituelle und persönliche Entwicklung, auch in Verbindung mit anderen Kulturen, Traditionen und moderner Wissenschaft gelehrt.

Unsere wichtigsten Heiligen Schriften sind die Veden, insbesondere die Upanishaden sowie die Bhagavad Gita und das Yoga Sutra. Unsere 4 Grundpraktiken zur mystischen Erfahrung und Verwirklichung des höchsten Göttlichen sind Sadhana (spirituelle Praxis mit Yoga, Meditation, Gebet), Satsang (Gottesdienst), Sattva (innere und äußere Reinheit, Verzicht auf Fleisch, Fisch, Alkohol, Tabak, Drogen) und Seva (selbstloses Dienen an Gott und den Menschen). Durch Mantra Diksha (Mantraweihe) und Nama Diksha (Einweihung in einen spirituellen Namen) werden die Aspirant/innen rituell in der Yoga Vidya Tradition Swami Sivanandas eingeweiht. Zum Gemeindeleben gehören neben Satsang verschiedene Gottesverehrungsrituale wie Puja, Homa, Kirtansingen, das Zelebrieren der Feiertage und Kasualien. Zur Durchführung der Rituale und Einweihungen werden Geistliche ausgebildet.

Wir glauben an den zyklischen Kreislauf des Lebens. Bis zur Erfüllung aller karmischen Aufgaben, bis zur Verwirklichung der höchsten Wirklichkeit, reinkarniert sich der Mensch wieder und wieder. Dabei erfährt er als Karma auch die Früchte und Konsequenzen seines eigenen Handelns als Lernaufgabe.

Nach unserem Selbstverständnis sind wir eine Religionsgemeinschaft. Wir stehen auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Yoga Vidya e.V. ist bei der Interpretation der hinduistischen Wurzeln einem humanistisch-spirituellen Welt- und Menschenbild verpflichtet, das von Respekt zu allen Menschen unabhängig ihrer religiösen, kulturellen, ethnischen Herkunft und sexuellen Orientierung geprägt ist.

§1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Eintragung des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Yoga Vidya e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Horn-Bad Meinberg.

(3) Der Yoga Vidya e.V. ist eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes Art. 4 Absatz 1, 2 und Art. 140 in Verbindung mit Artikel 137 WRV.

(4) Der Yoga Vidya e.V. ist ein rechtsfähiger gemeinnütziger Verein bürgerlichen Rechts und entsprechend ein im Vereinsregister eingetragener Verein. Der Verein ist politisch neutral und überparteilich.

(5) Der Verein strebt die Anerkennung als Körperschaft des Öffentlichen Rechts i.S.v. Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV an.

(6) Das religiöse Selbstverständnis des Vereins ist in Kurzform als Anhang 1 „Selbstverständnis“ dieser Satzung beigefügt. Teile hiervon sind in der Präambel der Satzung zusammengefasst. Es ist weiterhin niedergelegt in den folgenden Anhängen:

In der Mitgliederversammlung vom 8.8.2023 wurde beschlossen, dass das Dokument Yoga Vidya -Glaube, Grundordnung, spirituelle Praxis als Dokument des Vereins gelten soll.

(7) Sein Selbstbestimmungsrecht in der Verwaltung der eigenen Angelegenheiten übt der Verein insbesondere durch die Ausgestaltung des Sevaka-Dienstes (§6c dieser Satzung), das spirituelle Leitungsgremium (§12 dieser Satzung) sowie die Bestellung von Geistlichen (§13 dieser Satzung) aus.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt primär religiöse Zwecke zur Förderung der Religion. Die Förderung der Erziehung, Volks-, Berufs- und Jugendbildung sowie der Jugendhilfe, von Kunst und Kultur durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen, ebenso die Förderung von Wissenschaft und Forschung sind Teil der Lehre und verfolgen damit den Hauptzweck als Dienst an der Menschheit und als praktische Anleitung zu spiritueller Entwicklung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(1) Errichtung von Zentren, in denen Yoga Vedanta und verwandte Disziplinen gelehrt und praktiziert werden

(2) Errichtung von Ashrams, in denen Yoga Vedanta und verwandte Disziplinen gelehrt und praktiziert werden

(3) Schaffung von Yoga Vidya Sevaka Gemeinschaften, in denen in alter hinduistischer religiöser Ashram- und Kloster- Tradition Menschen in Lebensgemeinschaften zusammenleben, die sich ganz der spirituell-religiösen Praxis widmen im Sinne von Sadhana (spirituelle Übung), Satsang (gemeinsame Meditation, Mantrasingen, Lesung, Lichtzeremonie), Sattva (spiritueller Lebensstil) und Seva (uneigennütziger Dienst). Durch solche funktionierende Sevaka Gemeinschaften werden friedvolle geschützte Orte geschaffen und gewahrt, an denen auf Grundlage gemeinsamer Werte, Prinzipien und gelebter Ashramregeln die uralte spirituell-religiöse Tradition von Yoga Vedanta praktiziert und gelehrt wird. Diese bilden geistliche Genossenschaften im Sinne der Sozialgesetzbücher, die gekennzeichnet sind durch eine weitgehende Verflechtung von persönlichem Leben, einzeln oder gemeinsam durchgeführten religiösen Praktiken des Yoga Vedanta und den innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft erbrachten Diensten.

(4) Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen, in denen die verschiedensten Aspekte des Yoga Vedanta und verwandter Disziplinen gelehrt werden, sowohl im In- wie auch im Ausland

(5) Durchführung von Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen, auch im Hochschulbereich, auf dem Gebiet des Yoga Vedanta und verwandter Disziplinen

(6) Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, spirituellen Festivals, Veranstaltungen, Vorträgen, Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen auf gesundheitlichen, psychologischen, kulturellen, beruflichen, spirituellen, philosophischen, religiösen und anderen Gebieten, die auch von Volkshochschulen und anderen volksbildnerisch gemeinnützigen Bildungsträgern durchgeführt werden könnten sofern diese Veranstaltungen in Zusammenhang mit Yoga Vedanta im weiteren Sinn stehen oder Yoga Übungen oder die Vedanta Lehre ein wichtiger Teil der Veranstaltungen ausmachen. Diese stehen in direktem Zusammenhang mit dem religiösen Zweck oder sie bauen Brücken zur eigentlichen Lehre und erleichtern Menschen den Zugang zum praktisch gelebten Yoga Vedanta und dessen transzendenter Zielsetzung.

(7) Durchführung von spirituellen und religiösen Übungen, religiösen Ritualen, Studium der klassischen Yoga- und Vedanta Schriften, spirituelle Unterweisung, Klausuren, Retreats, Kasualien, spirituellen und religiösen Ausbildungen

(8) Durchführung von Forschungsarbeiten, die sich mit der Wirkung der Yoga-Übungen (auch im Zusammenhang mit verwandten Disziplinen) beschäftigen

(9) Einladung von Gastreferent/innen, Lehrer/innen und Meister/innen aus dem In- und Ausland

(10) Organisierung von Kongressen auf dem Gebiet des Yoga Vedanta und verwandter Disziplinen

(11) Aufbau von Yoga-Vedanta-Bibliotheken sowie eines Yoga-Vedanta-Museums

(12) Verbreitung von Schriften, Veröffentlichungen, Internetseiten, Videos, Audios, Social Media Beiträgen über Yoga Vedanta und verwandter Disziplinen

(13) Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von hinduistischen Tempeln (Mandiras), Schreinen (Mandapas) und Tempelräumen gemäß hinduistischer Vastu-Tradition, auch in Zusammenarbeit mit der Hindugemeinde Hamm K.d.ö.R. und anderen hinduistischen Vereinen in Deutschland

(14) Ausbildung von Hindu Priestern und anderen hinduistischen Geistlichen

(15) Abhaltung von Gottesdiensten in hinduistischer Tradition, insbesondere traditionelle Satsangs, Pujas, Homas

(16) Religiöse Unterweisung, insbesondere in dem Studium der Heiligen Schriften des Sanatana Dharma (Hinduismus) wie Bhagavad Gita, Veda (insbesondere Upanishaden), Mahabharata, Ramayana, Brahma Sutra, einschl. Studium der Sanskritsprache zum Korrekten Rezitieren von Mantras, der Heiligen Texte und Studium der Heiligen Schriften in der Originalsprache

(17) Zelebrieren der Heiligen hinduistischen Rituale:

  • Tägliche Feier von Puja, Homa, Arati
  • Rezitation der Shanti und Mangala Mantras (Mantras für den Frieden und das Wohlergehen aller)
  • Samskaras (Kasualien) wie Kindersegen, Hochzeit, Shraddha (Todesritual)
  • Zelebrieren der hinduistischen Feiertage wie Shivaratri, Hanuman Jayanti, Guru Purnima, Krishna Janmashtami, Sivananda Jayanti, Navaratri, Vijaya Dashami, Divali mit Heiligen hinduistischen Ritualen
  • Durchführung von Einweihungszeremonien wie Mantra Diksha und Nama Diksha

18) Durchführung von Yogakursen, Yogaseminaren, Yoga Sommer Camps für Jugendliche, auch integriert mit Kommunikationstrainings, Kreativitätsworkshops, Vermittlung von interkultureller und interreligiöser Kompetenz sowie Techniken der gewaltfreien Kommunikation, gerade auch für Jugendliche mit Migrationshintergrund

19) Durch Organisation von Seminaren, Workshops und Ausstellungen von spirituell-religiöser, insbesondere hinduistischer Kunst

20)  Musikalische Grundausbildung für das Laien- und Liebhabermusizieren für Jugendliche und Erwachsene auf dem Gebiet der religiösen, insbesondere der indischen Musik, durch Organisation von Seminaren, Workshops und Konzerten

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Sofern der Vorstand nicht auf Grundlage eines Dienstvertrages tätig ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes und weiteren Personen eine Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Ausnahmen sind Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden über schriftliche Nutzungsvereinbarungen.

§5 Finanzierung und Beiträge

(1) Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden und andere Zuwendungen
  • Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen

(2) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitglieder Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Das Nähere regelt die Beitragsordnung des Vereins.

(3) Mitglieder, die dauerhaft bei dem Verein leben, erbringen zudem Mitgliedsbeiträge in Form ihres Dienstes bei verschiedenen Aufgaben des Alltags, siehe § 6c der Satzung.

§6 Mitgliedschaft

(1) Alle Vereinsmitglieder werden durch den Vorstand verwaltet.

(2) Der Verein besteht aus

(a) ordentlichen Mitgliedern

(b) Ehrenmitgliedern

(c) Sevakas

(d) Ashram Karma Yogis und

(e) Fördermitgliedern

 

§ 6a Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre werden, die sich der Tradition von Swami Sivananda im Yoga Vedanta Bekenntnis von Sanatana Dharma zugehörig fühlen und in dieser Tradition praktizieren.

(2) Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Bei der Prüfung auf Annahme hat der Vorstand zu berücksichtigen, ob die Person des Bewerbers eine nachhaltige Förderung des Vereinszwecks gewährleistet.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Jahresende anzuzeigen.
  • durch Ausschluss

(5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, insbesondere

  • bei grober Schädigung des Vereinszweckes
  • bei grobem Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins bzw. die Werte und Regeln der Religionsgemeinschaft

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses eine Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Im Fall des Ausschlusses von Mitgliedern, die auch Sevaka Mitglieder sind, erlischt mit dem Ausschluss auch die Verpflichtung des Vereins aus §6c dieser Satzung. Das laut Yoga Vidya Smriti dafür zuständige Gremium kann eine Verlängerung des Wohnrechts für bis zu zwei Wochen gewähren.

(6) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck nach Möglichkeit zu fördern. Es hat insbesondere zu beachten, dass durch sein Verhalten das Ansehen der Yoga-Vedanta-Lehre in der Öffentlichkeit gestärkt und nicht geschädigt wird.

 

§ 6b Ehrenmitglieder

(1) Eine Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie endet gemäß §6a (4-6). Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragsentrichtung befreit und haben kein Stimmrecht.

§6c Yoga Vidya Sevakas

(1) Yoga Vidya Sevakas sind solche Mitglieder, die in den Yoga Vidya Ashrams und Zentren in spirituellen Gemeinschaften (religiösen Gemeinschaften) in der indischen, religiösen, asketischen Ashram- und Kloster-Tradition zusammenleben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der Yoga Vidya Lehren widmen. Die Yoga Vidya Sevakas haben zum Ziel, die religiös-spirituellen Lehren von Yoga Vedanta in der Tradition von Swami Sivananda, zu leben, sich spirituell zu entwickeln und um Moksha - die Befreiung/Erleuchtung - zu erreichen, Sie richten ihr Leben im Sinne einer religiösen, spirituellen Gemeinschaft an den 4 großen „S“, also Sadhana (spirituelle Praxis), Satsang (gemeinsame Meditation/ Mantrasingen/ Lichtritual), Sattva (reiner spiritueller Lebensstil), Seva (uneigennütziges Dienen) aus.

(2) Die Sevakas sind dabei im Sinne des uneigennützigen Dienens für die Aufrechterhaltung und den Ausbau der Gemeinschaften, für die spirituelle Unterweisung sowie für die Verbreitung des Yoga-Vedanta tätig. Die Sevakas regeln ihr Zusammenleben demokratisch und abschließend. Die demokratisch getroffenen früheren Beschlüsse sind auch für das neue Mitglied gültig und sind in der Yoga Vidya Smriti festgehalten. Die Yoga Vidya Smriti als Grundordnung (Ordensregel) enthält die Grundlagen des spirituellen Lebens der Yoga Vidya Sevakas sowie die in demokratischen Abstimmungen zustande gekommenen Regelungen für das Gemeinschaftsleben. Die Yoga Vidya Smriti ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung gültig für alle Sevakas.

(3) Es gibt vorläufige, befristete und unbefristete Sevaka Mitgliedschaften.

(3a) Die Sevaka Mitgliedschaft ist in den ersten 6 Monaten vorläufig. Wenn in dieser vorläufigen Zeit der Mitgliedschaft nicht mindestens drei Vereinsmitglieder der Fortsetzung der Sevaka Mitgliedschaft schriftlich und begründet widersprochen haben, oder das Sevaka Mitglied erklärt hat, dass es an einer Fortführung seiner Sevaka Mitgliedschaft kein Interesse hat, geht die vorläufige Sevaka Mitgliedschaft ohne weiteres in eine befristete Sevaka Mitgliedschaft im Sinne von §6c (3b) über. Sollte ein gültiger Widerspruch vorliegen, entscheidet die örtliche Sevaka –Versammlung oder ein von ihr bestimmtes Gremium unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründungen über die Fortführung der Sevaka Mitgliedschaft bzw. die Verlängerung der vorläufigen Sevaka Mitgliedschaft.

(3b) Während der Sevaka Ausbildung (§6c (8)) ist die Mitgliedschaft befristet. Eine unbefristete Sevaka Mitgliedschaft ist erst nach Abschluss der Ausbildung und Beschluss der örtlichen Sevaka Versammlung möglich.

(4) Sevakas erhalten gemäß uralter hinduistischer Ashram-Tradition keine Vergütung für ihre Dienste. Es widerspräche dem religiösen Ansatz und dem Prinzip spiritueller Entwicklung, in einem Ashram Entgelt für Seva/selbstlosen Dienst zu bekommen.

Der Yoga Vidya e.V. kümmert sich im Sinne einer umfassenden Daseinsfürsorge um die Unterkunft, Verpflegung, soziale Absicherung und ein Taschengeld der aktiven Sevakas. Bei Aufnahme in die unbefristete Sevaka Mitgliedschaft (siehe §6c (3b)) entsteht zudem ein Anrecht auf lebenslanges Wohnrecht und Daseinsfürsorge gemäß den entsprechenden Regelungen der Yoga Vidya Smriti in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

(5) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an die örtliche Sevaka Gemeinschaft zu richten, die ihn auch an den Vorstand weiterleitet. Voraussetzung ist die Bereitschaft, die Zwecke des Vereins zu fördern, sich der Tradition von Swami Sivananda im Yoga Vedanta Bekenntnis von Sanatana Dharma eng zugehörig zu fühlen und in dieser Tradition umfänglich zu praktizieren, das Leben ganz auf die religiös-spirituelle Praxis des Yoga Vedanta auszurichten, insbesondere durch Praxis der 4 großen „S“ (Sadhana, Satsang, Sattva, Seva). Die Aufnahme als Sevaka Mitglied geschieht nach Bewerbung und Kennenlernen des Gemeinschaftslebens durch die örtliche Sevaka Versammlung. Bei der Aufnahme ist insbesondere die tiefe spirituelle Intention und die Bereitschaft, die Prinzipien des Sevaka Gemeinschaftslebens anzunehmen und umzusetzen, zu berücksichtigen. Ein Anrecht auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Die Einzelheiten bzgl. Aufnahme als Sevaka Mitglied und Ausschluss als Sevaka Mitglied werden in der Yoga Vidya Smriti geregelt. Hierin ist auch geregelt, welche Möglichkeiten ein ausgeschlossenes Sevaka Mitglied hat, die Ausschlussentscheidung überprüfen zu lassen.

(7) Auch das vorläufige Sevaka Mitglied genießt ein Stimmrecht in der Vereinsversammlung und in den Sevaka Versammlungen, wie alle anderen Sevaka-Mitglieder auch.

(8) Die ersten 3-5 Jahre der Sevaka Mitgliedschaft sind das Noviziat, das der grundlegenden Ausbildung zum Sevaka dient: Das Mitglied wählt einen in der Yoga Vidya Smriti festgelegten Sevaka Ausbildungsgang. Der/die Sevaka erhält dabei eine umfangreiche Schulung in das spirituell-religiöse Wissen, Praxis- und Lehrsystem von Yoga Vedanta. Er/sie lernt dabei auch, das spirituell-religiöse Wissen der Yoga Vedanta Tradition in besonders tiefer und qualifizierter Weise weiter zu geben. Genaueres regelt die Sevaka Ausbildungsordnung.

(9) Die Mitgliedschaft als Sevaka Mitglied endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes,
  • durch Austritt als Sevaka Mitglied oder die Entscheidung über die Nichtfortführung der vorläufigen oder der befristeten Mitgliedschaft, oder
  • durch Ausschluss.

(10) Endet die Yoga Vidya Sevaka Mitgliedschaft, wandelt sich die Sevaka Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft (§6a der Satzung) um, soweit das Sevaka Mitglied nicht erklärt, dass dies nicht gewünscht ist. Mit dem Ende der Sevaka Mitgliedschaft entfällt die Verpflichtung des Vereins aus §6c (4, 8) dieser Satzung. Zudem erlischt das Recht, am Seva-Dienst und der Sevaka Versammlung teilzuhaben.

(11) Der Ausschluss geschieht durch Beschluss der örtlichen Sevaka Versammlung oder eines von der Sevaka Versammlung dazu ernannten bzw. gewählten Gremiums. Der Ausschluss ist insbesondere zu erklären, wenn das Sevaka Mitglied

  • die vier „S“ (Sadhana, Satsang, Sattva, Seva) umfänglich oder in Teilen nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt
  • gegen die ethischen Grundlagen der Gemeinschaft verstößt
  • bei grober Schädigung des Vereinszweckes
  • bei grobem Verstoß gegen Ziele und Interessen des Vereins bzw. die Werte und Regeln der Religionsgemeinschaft.

§6d Ashram Karma Yogis

(1) Ashram Karma Yogis sind solche Mitglieder, die für spirituelle Praxis, Schulung und Ausbildung eine gewisse Zeit im Ashram verbringen, dabei am Gemeinschaftsleben teilnehmen, spirituelle Unterweisung erhalten und im Sinne des uneigennützigen Dienens selbstlos tätig sind und dabei die 4 „S“ umsetzen. Voraussetzung sind die in §6a (1) definierten Mitgliedsvoraussetzungen sowie die Bereitschaft, die Zwecke des Vereins zu fördern.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an die örtliche Sevaka Gemeinschaft zu richten, die ihn auch an den Vorstand weiterleitet. Die Aufnahme als Ashram Karma Yogi geschieht durch die örtliche Sevaka Versammlung oder ein von ihr eingesetztes Gremium. Bei der Aufnahme ist insbesondere die spirituelle Intention und die Bereitschaft, sich auf die Prinzipien des Ash-ramlebens einzulassen, zu berücksichtigen. Ein Anrecht auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Ashram Karma Yogi Mitgliedschaft wird normalerweise für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen.

(4) Die Mitgliedschaft als Ashram Karma Yogi endet

  • mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums,
  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch Austritt oder
  •  durch Ausschluss

(5) Endet die Ashram Karma Yogi Mitgliedschaft, wandelt sich die Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft (vgl. §6a der Satzung) um, soweit das Ashram Karma Yogi Mitglied nicht erklärt, dass dies nicht gewünscht ist.

(6) Der Ausschluss geschieht durch Beschluss der Sevaka Versammlung oder eines von der Sevaka Versammlung dazu ernannten bzw. gewählten Gremiums. Näheres wird in der Yoga Vidya Smriti geregelt. Der Ausschluss erfolgt insbesondere

  • bei grober Schädigung des Vereinszweckes
  • bei Nichteinhaltung der ethischen Grundsätze des Ashramlebens, insbesondere die 5 Yamas
  • bei Nichteinhaltung der 4 „S“
  • bei grobem Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins bzw. die Werte und Regeln der Religionsgemeinschaft

 

§6e Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder können natürliche Personen ab 18 Jahren und juristische Personen werden. Voraussetzung ist sich der Tradition von Swami Sivananda zugehörig zu fühlen und die Bereitschaft, die Zwecke des Vereins zu fördern.

(2) Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Bei der Prüfung auf Annahme hat der Vorstand zu berücksichtigen, ob die Person des Bewerbers eine nachhaltige Förderung des Vereinszwecks gewährleistet.

(4) Fördermitglieder haben Rederecht, aber kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen.

(5) Fördermitglieder können auch an für Mitglieder vorbehaltenen Veranstaltungen teilnehmen und die Anlagen des Vereins so nutzen wie die ordentlichen Mitglieder.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Liquidation
  • durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Jahresende anzuzeigen.
  • durch Ausschluss

(7) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, insbesondere

  • bei grober Schädigung des Vereinszweckes
  • bei grobem Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins bzw. der Werte der Religionsgemeinschaft

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(8) Jedes Fördermitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck nach Möglichkeit zu fördern. Es hat insbesondere zu beachten, dass durch sein Verhalten das Ansehen der Yoga-Vedanta-Lehre in der Öffentlichkeit gestärkt und nicht geschädigt wird.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die örtliche und überörtliche Yoga Vidya Sevaka Versammlung, der Vorstand und das spirituelle Leitungsgremium.

§8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 4-14 Mitgliedern. Im Einzelnen sind zu bestellen:

  • der/die Vorsitzende,
  • der/die stellvertretende Vorsitzende,
  • der/die Schriftführer/in
  • ein bis zu elf (weitere) Vorstandsmitglieder

(2) In den Vorstand kann nur berufen werden, wer seit mindestens 3 Jahren Vereinsmitglied der Kategorien §6a, 6c oder 6d ist

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Ablauf von drei Kalenderjahren den Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit neu bestimmen, beziehungsweise ein einzelnes Vorstandsmitglied abwählen.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Falls durch Rücktritt von Vorstandsmitgliedern die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf unter 4 sinkt, dann bleiben die Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

§9 Pflichten und Rechte des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) allein oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3) Dem Vorstand obliegt:

  • die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung, der Sevakaversammlung oder der spirituellen Leitung vorbehalten sind.
  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der örtlichen und überörtlichen Sevaka Versammlungen.

(4) Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand §63 der Abgabenordnung zu beachten.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§10 Berufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können vom Versammlungsleiter zugelassen werden.

Alle Vereinsmitglieder des §6a, 6c, 6d nehmen mit gleichen Rechten und Pflichten an der Mitgliederversammlung teil. Fördermitglieder (§6e) und Ehrenmitglieder (§6b) haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.

(2) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht und die Entlastung des Vorstands sowie über Mitgliedsbeiträge, Beteiligungen, Kauf und Verkauf von Immobilien, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v.H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Anträge können bis spätestens eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden. Die Mitgliederversammlung kann stattfinden als physisches Treffen, als Videokonferenz, oder als Kombination physisches Treffen und Videokonferenz gleichzeitig.

(5) Die Mitgliederversammlung beginnt mit Anrufungsmantras und einleitenden Worten zu den Glaubenssätzen der Gemeinschaft und schließt mit Gebeten und Mantras (Namen Gottes).

(6) Folgende Regelungen gelten für die Mitgliederversammlung als physisches Treffen:

(6a) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des §6a, 6c, 6d.

(6b) Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal drei andere Mitglieder vertreten.

(7) Folgende Regelungen gelten für die Mitgliederversammlung als Video Konferenz:

(7a) Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds, die technischen Voraussetzung zu schaffen, damit es an der Mitgliederversammlung als Video Konferenz teilnehmen kann. Im Fall von technischen Problemen einzelner Mitglieder ist die Beschwerde ausgeschlossen.

(7b) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des §6a, 6c, 6d. Stimmabgabe ist entweder per Handzeichen, im Video Chat oder nur elektronisch per Knopfdruck bzw. Online Voting möglich. Im Fall von technischen Problemen bei der Stimmabgabe bei einzelnen Mitgliedern werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Bei Mitgliederversammlung als Video Konferenz kann sich ein Mitglied nicht durch andere im Stimmrecht vertreten lassen.

(8) Folgende Regelungen gelten im Fall der Kombination physisches Treffen und Videokonferenz gleichzeitig:

(8a) Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds welches per Video teilnimmt, die technischen Voraussetzung zu schaffen, damit es an der Mitgliederversammlung als Video Konferenz (z.B. über Zoom) teilnehmen kann. Im Fall von technischen Problemen einzelner Mitglieder ist die Beschwerde ausgeschlossen.

(8b) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des §6a, 6c, 6d. Stimmabgabe ist entweder physisch per Handzeichen, oder per Handzeichen im Video Chat oder elektronisch per Knopfdruck bzw. Online Voting möglich. Im Fall von technischen Problemen bei der Stimmabgabe bei einzelnen Mitgliedern werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Bei dieser Art der kombinierten Mitgliederversammlung kann sich ein Mitglied nicht durch andere im Stimmrecht vertreten lassen.

(9) Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn

  • die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält
  • mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen
  • 90 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen

Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.

(10) Beschlüsse über Änderung der Satzung, die nicht den Vereinszweck betreffen, bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(11) Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

(12) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in geleitet.

(13) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in unterzeichnet.

§11 Die Yoga Vidya Sevaka Versammlungen

(1) Die Yoga Vidya Sevaka Versammlungen sind für Entscheidungen im Alltag zuständig, die die Ashrams und Zentren betreffen, insbesondere diesbezüglich alle Entscheidungen, die nicht von der allgemeinen Mitgliederversammlung oder dem spirituellen Leitungsgremium getroffen werden. Die Sevaka Versammlung beginnt mit Anrufungsmantras, einer Meditations-/Gebetsanleitung und spirituellen Erläuterungen des/der Versammlungsleiters/in von Swami Sivananda und/oder zu einem oder mehreren Themen der Yoga-Vedanta-Lehre. Die Versammlung schließt mit Gebeten und Mantras (Namen Gottes).

(2) Die Yoga Vidya Sevaka Versammlungen entscheiden insbesondere über

  • den Seva-Dienst,
  • die konkrete Ausgestaltung all dessen, was zur umfassenden Daseinsfürsorge gehört,
  • die konkrete Ausgestaltung des spirituellen Lebens in der Yoga Vedanta Tradition nach Swami Sivananda und
  • die Bestimmung von Leitungspersonen und speziellen Gremien.

(3) Die jeweilige örtliche Sevaka Versammlung ist für die Entscheidungen im betreffenden Standort zuständig.

(4) Die überörtliche Sevaka Versammlung ist für überörtliche Entscheidungen zuständig. Die überörtliche Sevaka Versammlung kann stattfinden als physisches Treffen, als Online Video-konferenz oder als Kombination von beidem.

(4a) Folgende Regelungen gelten für die überörtliche Sevaka Versammlung als physisches Treffen:

  • Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Sevaka Mitglieder
  • Die nicht erschienenen Sevaka Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Sevaka Versammlung durch andere Sevaka Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal zwei andere Sevaka Mitglieder vertreten.

(4b) Folgende Regelungen gelten für die überörtliche Sevaka Versammlung als Video Konferenz:

  • Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Sevaka Mitglieds, die technischen Voraussetzung zu   schaffen, damit es an der überörtlichen Sevaka Versammlung als Video Konferenz teilnehmen kann.   Im Fall von technischen Problemen einzelner Sevaka Mitglieder ist die Beschwerde ausgeschlossen.
  • Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Sevaka Mitglieder. Stimmabgabe ist entweder per Handzeichen, im Video Chat oder nur elektronisch per   Knopfdruck bzw. Online Voting möglich. Im Fall von technischen Problemen bei der Stimmabgabe bei   einzelnen Sevaka Mitgliedern werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Bei Sevaka Versammlung als Video Konferenz kann sich ein Sevaka nicht durch andere im Stimmrecht vertreten lassen.

(4c) Folgende Regelungen gelten im Fall der Kombination physisches Treffen und Videokonferenz gleichzeitig:

Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Sevaka Mitglieds welches per Video teilnimmt, die technischen Voraussetzung zu schaffen, damit es an der Sevaka Versammlung als Video Konferenz (z.B. über Zoom) teilnehmen kann. Im Fall von technischen Problemen einzelner Sevakas ist die Beschwerde ausgeschlossen.

Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Sevaka Mitglieder. Stimmabgabe ist entweder physisch per Handzeichen, oder per Handzeichen im Video Chat oder elektronisch per Knopfdruck bzw. Online Voting möglich. Im Fall von technischen Problemen bei der Stimmabgabe bei einzelnen Sevaka Mitgliedern werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Bei dieser Art der kombinierten Sevaka Versammlung kann sich ein Sevaka Mitglied nicht durch andere im Stimmrecht vertreten lassen.

(5) Überörtliche Entscheidungen können auch durch demokratische Wahlen der Sevaka Versammlungen an unterschiedlichen Standorten, per Briefwahl, Email Wahl oder Internetabstimmung getroffen werden.

(6) Näheres regelt die Yoga Vidya Smriti in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

§12 Spirituelles Leitungsgremium

(1) Das spirituelle Leitungsgremium entscheidet in religiösen und rituellen Fragen die Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft und ihrer Mitglieder.

(2) Das spirituelle Leitungsgremium besteht aus 2-5 Personen.

(3) Wählbar sind ausschließlich Sevaka-Mitglieder, die mindestens 6 Jahre Sevaka Mitglied bei Yoga Vidya sind und eine Weihe als Yoga Vidya Acharya oder Yoga Vidya Purohita empfangen haben, sich klar zur Yoga Vidya Guru Parampara bekennen und in besonderem Maße in der Tradition von Swami Sivananda leben, lehren und dienen. Auch Vorstandsmitglieder können Mitglied der spirituellen Leitung werden, sofern sie die anderen Bedingungen erfüllen.

(4) Das spirituelle Leitungsgremium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied wird einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt für fünf Jahre. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Ablauf von fünf Jahren das spirituelle Leitungsgremium mit einer Zweidrittelmehrheit neu bestimmen, beziehungsweise ein einzelnes Mitglied abwählen.

Die Wiederwahl der Gremiumsmitglieder ist möglich.

§13 Bestellung und Aufgaben von Geistlichen

(1) Die Bestellung und Aufgaben von Geistlichen, also Purohitas (Priester/innen), Sannyasis (Entsagende, Swamis genannt), Dikshakas (Einweihende), Acharyas (spirituelle Lehrer/innen) sowie Funktionen wie die Leitung von Satsangs und andere Gottesdienste, spirituelle Unterweisung, Einweihungen, Lebens-Samskaras (Kasualien wie Kindssegnung, Hochzeit, Todesritual) werden in den Veröffentlichungen des Vereins, insbesondere in der Yoga Vidya Smriti und dem Purohita Handbuch geregelt.

§14 Spirituell-religiöse Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte, Privilegien und Pflichten des einzelnen Mitglieds gemäß §6 (a,c,d) in der Tradition des Yoga Vedanta sind in den Anhängen zur Satzung, in den Veröffentlichungen des Vereins,  festgehalten und in den Büchern von Swami Sivananda sowie in den heiligen Schriften Bhagavad Gita und Yoga Sutra dargestellt und überliefert.

(2) Religionsmündig im Sinne des religiösen Rechts von Yoga Vidya sind auch die Kinder der Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

§15 Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Die Mitglieder des Yoga Vidya e.V. bekennen sich zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, und achten die für alle geltenden Gesetze. Im Rahmen dieser Gesetze übt der Verein als Religionsgemeinschaft sein Recht auf Verwaltung der eigenen Angelegenheiten aus (§ 1 Abs. 7 dieser Satzung). Erhebliche Verstöße gegen die Gesetze oder Bestrebungen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, sind Verstöße gegen die Werte und Regeln der Religionsgemeinschaft im Sinne dieser Satzung.

§16 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und der religiösen Dokumentation werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsort, Geburtsdatum, Teilnahme an spirituell-religiösen Veranstaltungen, Teilnahme an Ausbildungen, Einweihungen, spiritueller Name etc. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft und der Religionsgemeinschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder, die besondere Funktionen innehaben (Z.B. Vorstandsmitglieder, spirituelles Leitungsgremium, Geistliche).

§17 Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Buchführungsberichte sind monatlich zeitnah (möglichst innerhalb von 20 Werktagen) zu erstellen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung an die Mitgliederversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§18 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Shankaracharya Yoga Vedanta e.V. Horn-Bad Meinberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.