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Satzung des Yoga Vidya e.V.

Präambel

„Yoga Vidya“, die „Wissenschaft des Yoga“, hat sich in Indien in vielen Jahrhunderten entwickelt.

Die Weisheit, Übungen und Techniken des Yoga können gerade im Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein. Die Wissenschaft des Yoga in ihrem gesamten Spektrum umfasst Techniken auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, Heilung, Körper- und Energie-Arbeit, Psychologie, Selbstfindung, Selbstverwirklichung und der spirituellen und religiösen Entwicklung für ein Leben in Harmonie mit den kosmischen Gesetzen.

Der Yoga Vidya e.V. steht in der Tradition des indischen Arztes und Yoga Meisters Swami Sivananda und bezieht in seiner Arbeit Yoga in seinem ganzen Spektrum sowohl klassischer wie auch moderner Entwicklungen mit ein.Yoga ist ein ganzheitliches, offenes Übungssystem, das mit Techniken, Weisheitslehren, Philosophiesystemen und Praktiken aus Indien und anderen östlichen und westlichen Kulturen verbunden werden kann und wird. Dazu gehören insbesondere, aber nicht nur, Ayurveda, Vastu (indische Wohnraumlehre) und andere vedische Wissenschaften; tibetische Medizin, Thai Medizin, Shiatsu, Tai Chi, westliche Schulmedizin, Naturheilkunde und andere Medizinsysteme; Ernährungskunde, Massage, Wellness-Wissenschaften; westliche Psychotherapie und Psychologie einschl. Sterbebegleitung; westliche und östliche Philosophie;Tanz, bildende Kunst, Literatur, Theater und Musik aus verschiedenen Kulturen; spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen; Sport, fernöstliche Selbstverteidigungskünste; Ethnologie, Anthropologie, Geschichtswissenschaft und andere universitären Wissenschaften. Durch diese Verbindungen kann Yoga auch einen wertvollen Beitrag zur Völkerverständigung und zum Dialog der Kulturen leisten. Im Zeitalter der Spezialisierung kann Yoga zur Verbindung und Integration beitragen.

Wie im klassischen Indien kann die Übung des Yoga auch mit beruflicher Ausbildung, Weiterbildung und

Fortbildung, Erlernen von Fremdsprachen und anderen beruflichen Fähigkeiten verbunden werden.

Die im Yoga Vidya e.V. vereinigten Mitglieder fühlen sich verpflichtet, den Menschen durch die Verbreitung der Wissenschaft des Yoga und verwandter Übungssysteme zu dienen.

§1 Name und Sitz des Vereins(1) Der Verein führt den Namen “Yoga Vidya”. Er wird in das Vereinsregister eingetragen; nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V. (2) Der Sitz des Vereins ist Döttesfeld.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar volksbildnerische, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(1) Errichtung von Zentren, in denen Yoga und verwandte Disziplinen gelehrt werden

(2) Errichtung von Yoga Seminarhäusern

(3) Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen, in

denen die verschiedensten Aspekte des Yoga und verwandter Disziplinen gelehrt werden, sowohl im In- wie auch im Ausland

(4a) Durchführung von Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen auf dem Gebiet des Yoga und

verwandter Disziplinen

(4b) Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen, Vorträgen, Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen auf gesundheitlichem, psychologischen, kulturellen,

beruflichen, spirituellen, philosophischen, religiösen und anderen Gebieten, die auch von Volkshochschulen und anderen volksbildnerisch gemeinnützigen Bildungsträgern durchgeführt werden könnten, sofern diese Veranstaltungen in Zusammenhang mit Yoga im weiteren Sinn stehen oder Yoga Übungen ein wichtiger Teil der Veranstaltungen ausmachen

(5) Durchführung von Forschungsarbeiten, die sich mit der Wirkung der Yoga-Übungen (auch im Zusammenhang mit verwandten Disziplinen) beschäftigen

(6) Einladung von Gastreferent/innen, Lehrer/innen und Meister/innen aus dem In- und Ausland

(7) Organisierung von Kongressen auf dem Gebiet des Yoga und verwandter Disziplinen

(8) Aufbau von Yoga-Bibliotheken sowie eines Yoga-Museums

(9) Verbreitung von Schriften und Veröffentlichungen über Yoga und verwandter Disziplinen

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§5 Finanzierung

(1) Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

- Mitgliedsbeiträge

- Spenden und andere Zuwendungen

- Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen

(2) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand

mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Das Nähere regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 

§6 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen werden. Voraussetzung ist die Bereitschaft, die Zwecke des Vereins zu fördern. Personen, Unternehmen und andere

Institutionen/Organisationen, die die Lehre im Sinne des Vereins verbreiten und mit dem Yoga Vidya e.V.

einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, erhalten auf Antrag eine besondere Mitgliedschaft.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet

der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(4) Bei der Prüfung auf Annahme hat der Vorstand zu berücksichtigen, ob die Person des Bewerbers eine

nachhaltige Förderung des Vereinszwecks gewährleistet.

(5) Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Liquidation

- durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Jahresende anzuzeigen.

- durch Ausschluss

(6) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, insbesondere bei Schädigung des Vereinszweckes.

(7) Die Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie endet gemäß Absatz 5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragsentrichtung frei.

(8) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck nach Möglichkeit zu fördern. Es hat insbesondere zu beachten, dass durch sein Verhalten das Ansehen der Yoga-Lehre in der Öffentlichkeit gestärkt oder geschädigt werden kann.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Im Einzelnen sind zu bestellen:

- der/die Vorsitzende,

- der/die stellvertretende Vorsitzende,

- der/die Rechnungsführer/In

- und der der/die Schriftführer/In.

(2) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Ablauf von drei Kalenderjahren den Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit neu bestimmen.

 

§ 9 Pflichten und Rechte des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) allein oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzenden

zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3) Dem Vorstand obliegt:

- die Verwaltung des Vereinsvermögens

- Die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

- Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(4) Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand §63 der Abgabenordnung zu beachten.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§10 Berufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung

(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v.H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Anträge können bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(4) Eine schriftliche Abstimmung ohne Abhaltung einer Versammlung ist dann zulässig, wenn sich jeweils 75 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Stimmabgabe einverstanden erklären.

(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, deren Eintritt in den Verein mehr als 12 Monate zur Zeit der Stimmabgabe zurückliegt.

(6) Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal drei andere Mitglieder vertreten.

(7) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen.

(8) Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn

- die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält

- mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen

- 90 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen

Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/In geleitet.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

 

§11 Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse und hat für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Buchführungsberichte sind monatlich innerhalb von 20 Tagen zu erstellen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung an die Mitgliederversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

§12 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei behördlicher Aufhebung

fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, mit der Maßgabe, das Vermögen nach Möglichkeit im Sinne des §2 der Satzung, und sofern dies nicht möglich ist, für Zwecke der Volksbildung oder der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 



Verbandsheft

Infos zum Verein, den Verbänden und dem Brahma Vidya Hilfswerk e.V. als PDF