der Yoga Vidya Lehrer:innen (BYV)
Als Berufsverband setzt sich der BYV für die Interessen und Anliegen von Yogalehrer*innen ein und ist in unterschiedlichen Bereichen tätig, von individueller Beratung bis hin zu politischer Interessensvertretung. Die Mitgliedschaft bietet zahlreiche Vorteile und stärkt die Vertretung der gemeinsamen Interessen.
Der BYV wurde 1995 in Frankfurt gegründet. Der Verband ist Teil des Yoga Vidya Netzwerkes, das Yoga in der Tradition des indischen Yoga Meisters und Arztes Swami Sivananda - erweitert und angepasst durch Sukadev für die Menschen von heute im Yoga Vidya Stil - lehrt und verbreitet.
Mittlerweile ist er mit über 5000 Mitgliedern (Stand 09/2024) der größte Yogalehrer*innen –Verband Deutschlands. Jährlich werden über 500 Yogalehrer*innen ausgebildet, die das BYV Zertifikat erhalten.
Die Aufgabenbereiche des BYV sind über die Jahre gewachsen und vielfältig. Der BYV vertritt seine Mitglieder auf gesellschaftlicher und politischer Ebene, berät seine Mitglieder zu Themen rund um ihre Tätigkeit als Yogalehre*in, fördert wissenschaftliche Studien zur Wirkung von Yoga und vergibt den Yoga Vidya Preis für Innovation und Nachhaltigkeit. Auch veranstaltet der BYV die jährlich stattfinden Yoga Kongresse sowie Kinderyoga und Business Yoga Kongresse.
Der BYV verfolgt das Ziel, den integralen Yoga in der Tradition von Swami Sivananda zum Wohl der Menschen zu verbreiten. Dieses Wissen wurde durch Sukadev im Yoga Vidya Stil für die Menschen der heutigen Zeit angepasst und erweitert. Um dieses Ziel zu verfolgen, unterstützt und vertritt der BYV Yogalehrer*innen und ihre Interessen, setzt sich für deren Belange gegenüber anderen Institutionen ein und fördert die Verbreitung von Wissen über Yoga.
„Yoga Vidya“, die „Wissenschaft des Yoga“, hat sich in Indien in vielen Jahrhunderten entwickelt. Der indische Yoga-Meister und Arzt Swami Sivananda (1887-1963) hat die verschiedenen Traditionen des Yoga zu einem integralen System zusammengefasst. Die Weisheit, Übungen, Techniken des Yoga können gerade im Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein.
Die im Berufsverband der Yoga Vidya Lehrer:innen vereinigten Yogalehrenden fühlen sich verpflichtet, den Menschen durch das Weitergeben der Yogalehre zu dienen.
Um obige Aufgaben gut zu erfüllen, ist der Verein in seiner Arbeit auf ehrenamtliche Hilfe angewiesen. Mithilfe, Vorschläge und vor allem aktive Übernahme von Verantwortung für einen bestimmten Bereich sind daher mehr als willkommen. Wenn du mithelfen kannst, z.B. Artikel für das „Yoga Vidya Journal“ zu schreiben oder Korrektur zu lesen, Beiträge für die Internetseite hast, rechtliche oder fachliche Tipps weitergeben möchtest, Beziehungen zu Behörden etc. hast, melde dich bitte bei vicara(at)yoga-vidya.de. Wir freuen uns auf dich.
Die Mitgliedschaft im BYV bietet zahlreiche Möglichkeiten und Vorteile, von individueller Beratung und Unterstützung zu verschiedenen Themenbereichen über verschiedene (Informations-)angebote und Ermäßigungen bis hin zur Vertretung deiner Interessen als Yogalehrer*in auf gesellschaftlicher und politischer Ebene. Ebenso findest du eine Gemeinschaft mit Gleichgesinnten.
Du kannst Mitglied werden, wenn du ausgebildete*r Yogalehrer*in bist (bei Yoga Vidya oder in einer anderen Schule/ Tradition) bzw. dich in einer Yogalehrer*innen-Ausbildung befindest und mindestens die Hälfte der Ausbildung absolviert hast. Als Mitglied profitierst du vom Know-how und dem Netzwerk von Yoga Vidya und hast dadurch viele Vorteile, u.a. kostenlose Beratung in Rechts- und Steuerfragen und zur Krankenkassenanerkennung/ Zertifizierung bei der ZPP, günstige Versicherungen, Rabatte bei Einkäufen im Yoga Vidya Shop und hilfreiche Informationen auf den Mitgliederseiten, z.B. zur Selbstständigkeit und Zertifizierung bei der ZPP. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag beträgt 50 €. Bei schon bestehender Mitgliedschaft in einem anderen Yoga Vidya Berufsverband, dem Berufsverband der Yoga Vidya Gesundheitsberater*innen, Kursleiter*innen und Therapeut*innen (BYVG) oder dem Berufsverband der Yoga und Ayurveda Therapeuten (BYAT), beträgt der Mitgliedsbeitrag 15 €. Die zusätzliche Mitgliedschaft in den Zweigverbänden ist kostenlos.
Um Yoga noch besser in Gesellschaft und Politik verankern und unsere Yogalehrer*innen unterstützen zu können, haben wir sechs Zweigverbände innerhalb des BYV gegründet. Mit einer entsprechenden Aus- oder Weiterbildung oder langjähriger Berufserfahrung auf diesen Gebieten kannst du dich kostenlos zusätzlich als Mitglied in den spezialisierten Zweigverbänden des BYV (Kinder Yoga , Business Yoga, Hormon Yoga, Lach Yoga , Rücken Yoga, Yin Yoga) eintragen lassen.
Der BYV engagiert sich in verschiedenen Bereichen für die Interessen von Yogalehrer*innen. Dazu gehört u.a. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu Yoga und Meditation und die finanzielle Unterstützung des Yoga Wiki. Außerdem gibt der BYV zusammen mit dem Yoga Vidya e.V. das Yoga Journal heraus und berät rund um das Thema Bildungsurlaub. Im Folgenden findest du dazu einige Informationen sowie die Kontaktdaten zu Ansprechpersonen.
Der BYV fördert die wissenschaftliche Untersuchung von Yoga und Meditation und die Veröffentlichung der Ergebnisse. Dabei arbeitet der BYV mit Wissenschaftler*innen und verschiedenen Institutionen zusammen und unterstützt Forschungsprojekte, auch von Studierenden, durch seine Infrastruktur. Ein Beispiel hierfür ist die erfolgreiche Zusammenarbeit mit Sushila Thoms von der Universität Duisburg-Essen im Rahmen der Studie „Yoga bei Frauen mit zentraler Adipositas“ mit einem 12-wöchigen Yogaprogramm für übergewichtige Frauen. Hier geht es zu den Studienergebnissen und einem Videobeitrag. Hast du auch Interesse, dein Studienprojekt durch den BYV begleiten zu lassen? Dann schreibe gerne an studien(at)yoga-vidya.de.
Einen aktuellen Überblick über die Forschung zu Yoga und Meditation findest du in der vom BYV herausgegeben Broschüre „Yoga und Meditation wirken. Aber wie?!“ und im dazugehörigen Flyer. Zusammengefasst sind hier Studienergebnisse zu den Wirkungsweisen von Yoga- und Meditationspraxis bei körperlichen Beschwerden sowie psychischen Belastungen und Erkrankungen. Zudem wird ein Einblick in die erforschten präventiven Wirkungen von Yoga und Meditation gegeben. Weitere Informationen zu Studien, die sich mit den Themen Yoga, Mediation und Ayurveda befassen, sind im Yogawiki nachzulesen, das zum großen Teil durch die Mitgliederbeiträge des BYV finanziert wird. Hier findest du kurze Zusammenfassungen wichtiger deutscher und internationaler Studienergebnisse sowie auch vollständige Studien.
2023 Yoga in Deutschland – aktuelle Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage: Der Bericht ermöglicht einen ausführlichen Einblick darüber, wie Yoga aktuell in Deutschland gelebt und praktiziert wird. Es wurde u. a. ermittelt, wie viele Menschen Yoga praktizieren, welche Yogastile und -trends beliebt sind, welche Gründe dazu führen, mit Yoga zu beginnen, usw. Diese Ergebnisse wurden hinsichtlich Geschlecht, Alter, Lebensphase, Einkommen, Beruf und Lebensort differenzierter ausgewertet, so dass er eine Möglichkeit bietet, den Yogamarkt in Deutschland besser zu verstehen.
Das Yoga Vidya Journal, herausgegeben von allen drei Hauptberufsverbänden sowie dem Yoga Vidya e.V., erscheint mindestens 2x im Jahr und enthält Artikel zu allen Aspekten des Yoga und verwandten Gebieten. Wenn du interessante Beiträge für das Journal hast, kannst du dich gerne melden bei:
Redaktion Journal
Yogaweg 7, 32805 Horn-Bad Meinberg
Tel.: 05234/87-2215
journal(at)yoga-vidya.de
Die neueren Hefte und älteren Ausgaben des Yoga Vidya Journals findest du auch online.
Wenn du dich ausführlicher mit den Yoga-Vidya Berufsverbänden beschäftigen möchtest, kannst du Einsicht nehmen in Verbandsbroschüre.
https://www.yoga-vidya.de/fileadmin/download/pdf/Yoga_Vidya_Gesamt/Verbandsheft.pdf
Verbandspolitische Informationen:
Vicara Shakti Müller
Yogaweg 7
32805 Horn-Bad-Meinberg
Tel. 05234 872113 , Fax -2114
vicara(at)yoga-vidya.de
Krischan Schebitz
Yogaweg 7
32805 Horn-Bad Meinberg
Tel.: 05234 87-2113, Fax -2114
Sprechzeiten: Mo.- Fr. 9-11 Uhr , 13-15 Uhr
berufsverband(at)yoga-vidya.de
Anfragen bitte vorzugsweise per Email.
Janine Lippelt
Yogaweg 7
32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234 87-2203, Fax -2114
innovationspreis(at)yoga-vidya.de
Kamala Stefanie Schramm
Yogaweg 7
32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234 87-2320, Fax -2114
studien(at)yoga-vidya.de
Yudhishthira Franko P.A. Loddo
Berater BYV & DYV
Gustav-Freytag-Str. 18B
04277 Leipzig
byv.franko.loddo.dyv(at)gmail.com
Beiträge für das Journal sind willkommen und zu richten an:
Redaktion
Yogaweg 7
32805 Horn-Bad Meinberg
Tel.: 05234 87-2215
journal(at)yoga-vidya.de
1. Vorsitzender
Volker Sukadev Bretz
Yogaweg 7
32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234/87-0, Fax -1875
sukadev(at)yoga-vidya.de
Anna Amba Popiel-Hoffmann
Tulpenweg 18
64291 Darmstadt
Tel. 06151/599300
Anna(at)yoga-vidya.de
Inka Aichinger
Yogaweg 7
32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234-87-0
inka.aichinger(at)yoga-vidya.de
Godehard Hübner
Yogaweg 7
32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234/87-0, Fax -1875
narendra(at)yoga-vidya.de
Präambel
“Yoga Vidya”, die “Wissenschaft des Yoga”, hat sich in Indien in vielen Jahrhunderten entwickelt. Der indische Yoga-Meister und Arzt Swami Sivananda (1887-1963) hat die verschiedenen Traditionen des Yoga zu einem integralen System zusammengefasst. Die Weisheit, Übungen und Techniken des Yoga können gerade im Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein.
Die im Berufsverband der Yoga Vidya Lehrer/innen vereinigten Yogalehrer fühlen sich verpflichtet, den Menschen durch das Weitergeben der Yogalehre zu dienen.
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Berufsverband der Yoga Vidya Lehrer/innen e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Berufsverband der Yoga Vidya Lehrer/innen ist ein Verband zur Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga auf ideeller Grundlage. Zweck des Vereins ist die Vertretung der ideellen und allgemeinen wirtschaftlichen Interessen des Berufstandes der Yogalehrer/innen.
Seine Ziele sind insbesondere:
a) Yogalehrer/innen zusammenzuführen, die den integralen, klassischen Yogaweg praktizieren und lehren
b) für fachgerechte Ausbildung, Weiterbildung und Überprüfung von Yogalehrer/innen zu sorgen
c) die einheitliche Vertretung von Interessen seiner Mitglieder bei Behörden und öffentlichen Institutionen
d) die Pflege von Verbindungen mit Meister/innen, Lehrer/innen, Institutionen u. Schulen des Yoga im In- und Ausland
(2) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von konfessioneller Zugehörigkeit.
(3) Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und dient der ganzheitlichen körperlichen, geistigen und spirituellen Entfaltung des Menschen.
(4) Der Verein arbeitet eng mit dem „Yoga Vidya e.V.“, Oberlahr/Döttesfeld, zusammen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Finanzierung
(1) Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und andere Zuwendungen
- Kostenbeiträge für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen
(2) Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Dabei kann die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliedsversammlung Mindestbeiträge fest. Förderbeiträge von Mitgliedern nach Selbsteinschätzung sind willkommen.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglieder können werden:
- natürliche Personen über 18 Jahre, die eine vom „Yoga Vidya e.V.“ organisierte Yogalehrer/innen- Ausbildung abgeschlossen haben.
- natürliche Personen über 18 Jahre, die in der zweiten Hälfte einer vom „Yoga Vidya e.V.“ organisierten Yogalehrer/innen-Ausbildung stehen und schon Yoga-Unterricht erteilen.
- natürliche Personen über 18 Jahre, die eine der Yoga Vidya Yogalehrerausbildung vergleichbare Yogalehrerausbildung abgeschlossen haben. Was als vergleichbare Yogalehrerausbildung zu verstehen ist, entscheidet der Vorstand.
- Institutionen und Vereine, die sich mit der Praxis, der Lehre, der Weitergabe oder der Erforschung des Yoga beschäftigen.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Bei der Prüfung auf Annahme hat der Vorstand zu berücksichtigen, ob die Person des Bewerbers eine nachhaltige Förderung des Vereinszwecks gewährleistet.
(5) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Liquidation,
- durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende anzuzeigen
- wenn der Beitrag ungeachtet schriftlicher Mahnung ein Jahr lang nicht bezahlt wurde
- durch Ausschluss
(6) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, insbesondere bei Schädigung des Vereinszweckes oder bei Verstoß gegen die Ethik- und/oder Qualitätsrichtlinien
(7) Die Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie endet gemäß Absatz 5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragsentrichtung frei. Die Qualifikation als Yogalehrer ist nicht erforderlich. Das Stimm- und Wahlrecht ist ausgeschlossen.
(8) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck nach Möglichkeit zu fördern. Es hat insbesondere zu beachten, dass durch sein Verhalten das Ansehen der Yoga-Lehre in der Öffentlichkeit gestärkt oder geschädigt werden kann.
(9) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze von Philosophie und Praxis des Yoga in sein Leben zu integrieren und bei der Weitergabe des Yoga die klassischen Prinzipien zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Im Einzelnen sind zu bestellen der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Rechnungsführer/In und der der/die Schriftführer/In.
(2) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Ablauf von drei Kalenderjahren den Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit neu bestimmen.
§ 9 Pflichten und Rechte des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Dem Vorstand obliegt:
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(4) Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand §63 der Abgabenordnung zu beachten.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 Berufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands. Die Mitgliederversammlung kann stattfinden als physisches Treffen, als Videokonferenz, oder als Kombination physisches Treffen und Videokonferenz gleichzeitig.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v.H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Anträge können bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden.
(4) Folgende Regelungen gelten für die Mitgliederversammlung als physisches Treffen:
a) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
b) Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal drei andere Mitglieder vertreten.
(5) Folgende Regelungen gelten für die Mitgliederversammlung als Video Konferenz:
a) Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds, die technischen Voraussetzung zu schaffen, damit es an der Mitgliederversammlung als Video Konferenz (z.B. über Zoom) teilnehmen kann. Im Fall von technischen Problemen einzelner Mitglieder ist die Beschwerde ausgeschlossen
b) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmabgabe ist entweder per Handzeichen im Video Chat oder nur elektronisch per Knopfdruck bzw. Online Voting möglich. Im Fall von technischen Problemen bei der Stimmabgabe bei einzelnen Mitgliedern werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Bei Mitgliederversammlung als Video Konferenz kann sich ein Mitglied nicht durch andere im Stimmrecht vertreten lassen.
(6) Folgende Regelungen gelten im Fall der Kombination physisches Treffen und Videokonferenz gleichzeitig:
a) Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds welches per Video teilnimmt, die technischen Voraussetzung zu schaffen, damit es an der Mitgliederversammlung als Video Konferenz (z.B. über Zoom) teilnehmen kann. Im Fall von technischen Problemen einzelner Mitglieder ist die Beschwerde ausgeschlossen
b) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmabgabe ist entweder physisch per Handzeichen, oder per Handzeichen im Video Chat oder elektronisch per Knopfdruck bzw. Online Voting möglich. Im Fall von technischen Problemen bei der Stimmabgabe bei einzelnen Mitgliedern werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Bei dieser Art der kombinierten Mitgliederversammlung kann sich ein Mitglied nicht durch andere im Stimmrecht vertreten lassen.
(7) Folgendes gilt sowohl für die Mitgliederversammlung als physisches Treffen, als Videokonferenz oder als Kombination von beidem:
a) Beschlüsse über die Änderung der Satzung können nur getroffen werden, wenn - die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung der Satzung beschließen soll, diesen Antrag enthält - mindestens 75 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen.
b) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn - die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält - mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen (Vertretung nur bei physischem Treffen möglich) - 90 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in geleitet.
d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/In kann Gäste zulassen.
§11 Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der/die Rechnungsführer/in verwaltet die Kasse und hat für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Buchführungsberichte sind innerhalb von 60 Tagen zu erstellen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung an die Mitgliederversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei behördlicher Aufhebung fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Yoga Vidya e.V., Frankfurt.
Falls dies nicht möglich ist, beschließt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, auch über die Verwendung des Vermögens.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§13 Ethik- und Qualitätsrichtlinien
Der Verein erlässt Ethik- und Qualitätsricht-linien, die für die Yogalehrtätigkeit der Mitglieder des Vereins bindend sind. Über diese Ethik- und Qualitätsrichtlinien entscheidet die Mitgliederversammlung.
BYV Ethikrichtlinien
Ethikrichtlinien Rechtliche Grundlage: Die Mitglieder des Berufsverband der Yoga Vidya Lehrer/innen ( im folgenden BYV genannt ) verpflichten sich, jederzeit folgende Informationen auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen:
1. Die genaue Bezeichnung und Anschrift des/r Anbieters/in und deren berufliche Qualifikation
2. Die Beschreibung der angewandten Methode oder Arbeitsweise sowie Hinweise auf deren Grundlagen
3. Die Dauer und gegebenenfalls Anzahl der Veranstaltungen
4. Den Charakter der Veranstaltung (Einzel- oder Gruppenveranstaltung, Ziele der Veranstaltung)
5. Den Gesamtpreis sowie den Einzelpreis je Veranstaltung
6. Möglicherweise zu erwerbendes Begleitmaterial und die Höhe der dadurch entstehenden Kosten Verhältnis LehrerIn/AnbieterIn – SchülerIn/ NachfragerIn Die Mitglieder des BYV sind sich ihrer Verantwortung gegenüber ihren SchülerInnen/ TeilnehmerInnen bewußt und verpflichten sich
7. die Würde, Entscheidungsfreiheit, Eigenverantwortung und Persönlichkeit der SchülerInnen/- TeilnehmerInnen zu achten und zu respektieren;
8. zur Gleichbehandlung aller Personen ungeachtet ihres Geschlechts, ethnischen Ursprungs oder nationaler Zugehörigkeit
9. alle Techniken zu unterlassen, die auf eine manipulative Beeinflussung des Willens anderer abzielen
10. jede Art von körperlicher, sexueller, ökonomischer, psychischer oder sozialer Ausnutzung zu unterlassen und sich bewusst zu sein, dass sie als Lehrer*innen eine Rolle haben, in der achtsam mit den Schüler*innen umzugehen ist.
11. jegliche sexuellen Annährungsversuche oder sexuell intendiertes Verhalten wie unübliche Berührungen, sexualisierte Sprache, Belästigung o.ä. zu unterlassen.
12. das Wissen über die SchülerInnen/TeilnehmerInnen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben
13. zur Toleranz gegenüber anderen Lebens- und Weltanschauungen, politischen oder religiösen Überzeugungen Tätigkeits- und Selbstverständnis Die Mitglieder des BYV sind sich ihrer Verantwortung gegenüber ihrem Berufsstand bzw. ihrer Arbeitsmethode bewußt und verpflichten sich
14. sich fortzubilden und für ihre Weiterentwicklung zu sorgen
15. nur solche Strategien und Methoden anzuwenden und anzubieten, in denen sie Kompetenz und/oder berufliche Qualifikation erworben haben
16. andere Methoden und Arbeitsansätze zu achten, sowie ihren Kollegen mit Respekt und Aufrichtigkeit zu begegnen 17. die Freiheit, Eigenverantwortlichkeit und Gesundheit des Einzelnen zu fördern und zu erhalten
18. zur Ausrichtung auf Gewaltfreiheit. Die Mitglieder des BYV grenzen sich von allen totalitären, autoritären und solchen Tendenzen ab, die die Entfaltungsfreiheit oder die Würde des Menschen bedrohen oder verletzen. Sie teilen eine ganzheitliche Sichtweise.
1. Qualifizierung: Ausbildung - Fähigkeiten
In der Regel gelten die folgenden Mindeststandards für eine qualifizierte Ausbildung zur YogalehrerIn:
• Yoga Vidya Lehrerausbildung oder vergleichbare Ausbildung
• Die Ausbildungsinhalte werden durch Theorie, Methodik und Praxis vermittelt.
• Aus einem qualifizierenden Ausbildungsnachweis (in der Regel Zertifikat nach Prüfung) geht eindeutig die erworbene Qualifikation hervor.
2. Fachliche Kompetenz und Zuständigkeit
• YogalehrerInnen kennen die Wirkungen ihrer Methoden und wenden sie dementsprechend an.
• Ihre Zuständigkeit liegt in der Vermittlung von Methoden zur Selbstentwicklung.
• Die Zielsetzungen für YogalehrerInnen ohne grundständige Ausbildung in einem sozialen, therapeutischen, medizinischen Beruf bzw. Lehrberuf liegen in den Bereichen Gesundheitspflege, Prävention von Krankheit und Vorsorge, Stabilisierung und Aktivierung der Selbstorganisation von Leib und Seele sowie geistige, psychische und spirituelle Entwicklung.
3. Setting (Kosten, Zeitraum, ...)
• Erstes Gebot ist Transparenz des Angebotes, ausgehend davon, daß in Yogakurse und Yogastunden
Menschen kommen, die selbstverantwortlich für sich entscheiden können. Die Bestätigung der selbstverantwortlichen Teilnahme ist ausdrücklich vorausgesetzt (s. a. 5. Vereinbarung).
• KursteilnehmerInnen sollte ein Probeangebot zur Verfügung stehen, soweit der Kurs dies organisatorisch zulässt. Geringfügige Probeangebote sind kostenlos.
• Falls das Kursangebot sich als unpassend oder nicht ausreichend für den Bedarf von KursteilnehmerInnen erweist, werden alternative gesundheitsfördernde Einrichtungen, Beratungs- o. Kurseinrichtungen empfohlen.
• Bei bestehenden psychischen oder physischen Krankheiten/Problemen werden die Kursteilnehmer Innen zur Rücksprache mit ÄrztIn oder TherapeutIn aufgefordert. Im Zweifelsfall weisen YogalehrerInnen in geeigneter Weise darauf hin, dass vor Beginn des Kurses eine ärztliche oder psychologische Unbedenklichkeitserklärung vorliegen muss.
• Dauer und Kosten des Kurses sind vor Beginn festgelegt. Eine Änderung (oder Erweiterung) dieser Absprache erfordert beidseitiges Einverständnis.
4. Methoden
• Die geplanten Methoden werden in der Angebotsbeschreibung offengelegt und transparent gemacht.
Diese Offenlegung kann inhaltlich auch dadurch erfolgen, dass auf die Lehre und Werke anerkannter Fachleute (z.B. Swami Sivananda oder Swami Vishnu-devananda o.a.) bzw. auf entsprechende Literatur hingewiesen wird.
• Das Angebot und die Zielsetzungen der YogalehrerInnen sind definiert. Die angewendeten Methoden führen nachvollziehbar (Empirie, logische Stimmigkeit und rationale Kongruenz) zu diesen Zielen.
• Die Mitglieder des BYV müssen ihre Arbeitsweisen methodisch darlegen können, das heißt z. B.:
- Die konkreten Schritte in den Yogakursen/-Stunden lassen sich bei Bedarf dokumentieren bezüglich der Zielsetzung, erwarteten Wirkungen und Durchführung (z. B. durch ein Yogabuch oder Yogalehrer/innen-Handbuch).
- Bei Yogakursen sind die zugrundegelegten Theorien und Vorannahmen kohärent zu den praktischen Anweisungen. Im Vordergrund steht eine Empirie erwünschter Erfolge, deren Bewertung gemeinsam mit den TeilnehmerInnen erfolgen kann. Übereinstimmung des Teilnehmer/innenfeedbacks mit den methodischen Überlegungen des/der Yogalehrers/-lehrerin kann Merkmal für eine methodisch kohärente Arbeitsweise sein.
- Ziel der Kurse/Stunden ist , die Selbstverantwortung und Unabhängigkeit der Teilnehmer zu stärken.
5. Vereinbarung
Eine Vereinbarung sichert die gegenseitigen Interessen zwischen KursteilnehmerInnen und Kursleiter Innen. Die Vereinbarung ist den Ethikrichtlinien und den Qualitätsrichtlinien untergeordnet.
Bestandteile einer Vereinbarung sollen sein:
• Angebot des/der YogalehrerIn
• Kostenvereinbarung
• Absenzvereinbarung
• Selbstverantwortung der KursteilnehmerInnen
• Die Vereinbarung kann auch in Form von einem Abschnitt „Teilnahmebedingungen“ im Programmheft/ Broschüre geschehen.
6. Selbstdarstellung
YogalehrerInnen wahren in ihrer Selbstdarstellung und Werbung den Respekt und die Achtung vor der leiblichen, psychischen und geistigen Integrität des Menschen und der Natur.
Insbesondere verpflichten sie sich dazu, in Wort und Bild:
• die Prinzipien des lauteren Wettbewerbs einzuhalten
• KonkurrentInnen und Andersdenkende nicht zu diskriminieren
• Negativ- und Feindbildwerbung zu unterlassen
• gewalt und kompromittierende Nacktheit als Werbeparameter nicht einzusetzen
• keine unhaltbaren Versprechen über die Wirkung der angebotenen Methoden zu verbreiten: keine Wirkungsgarantien, keine Heilsversprechen, kein Absolutheitsanspruch
BYV Ombudsstelle
Die BYV Ombudsstelle dient als Anlaufstelle bei begründeten Beschwerden über BYV-Mitgliedern. Die Ombudsstelle wird tätig bei Fehlverhalten und Verstößen von unterrichtenden BYV-Mitgliedern gegen die Satzung und Ethikrichtlinien des BYV, im Besonderen bei sexuellen Übergriffen, Uneinigkeiten bei Vertragsabschlüssen, aber auch anderen Beschwerden.
Kontakt: ombudsstelle@byv.de
1. Vorsitzender
Volker Sukadev Bretz
Yogaweg 7
32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234/87-0, Fax -1875
sukadev(at)yoga-vidya.de
Anna Amba Popiel-Hoffmann
Tulpenweg 18
64291 Darmstadt
Tel. 06151/599300
Anna(at)yoga-vidya.de
Inka Aichinger
Yogaweg 7
32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234-87-0
inka.aichinger(at)yoga-vidya.de
Godehard Hübner
Yogaweg 7
32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234/87-0, Fax -1875
narendra(at)yoga-vidya.de
Über die Mitgliedschaft in Dachverbänden vertritt der BYV die Interessen seiner Mitglieder sowie des Berufsstands der Yogalehrenden, die durch das gemeinsame Auftreten gesellschaftlich und politisch besser wahrgenommen werden.
Der BYV ist Gründungsmitglied im Dachverband für freie beratende und die Gesundheit fördernde Berufe (FG), gegründet 2002. FG sieht sich als eine Interessenvertretung von freien Anbieter*innen im Bereich Lebensberatung und Gesundheitsförderung. 2015 wurde ein gemeinsames Büro von FG in Berlin eröffnet, das abwechselnd von den unterschiedlichen Vertreter*innen der Verbände besetzt wird. So sind viele Ansprechpartner*innen für Politiker*innen vor Ort, die sich mit dem Thema Gesundheit beschäftigen. Aktuelle Informationen zu Aktivitäten, Angeboten und Veröffentlichungen findest du auf der Internetseite der FG.
Im Dachverband der Freien Gesundheitsberufe e.V. haben sich Angehörige der unterschiedlichen Gesundheits- und Sozialberufe zusammengeschlossen, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit und ihren vielfältigen Methoden die Gesundheit fördern. Als professionelle Berater*innen, Therapeut*innen, Praktiker*innen, Pädagog*innen, Kursleiter*innen, Psycholog*innen oder andere Angehörige der heilkundlichen, pflegenden oder helfenden Berufe wollen sie mit besonderer Kompetenz und Wirksamkeit zur Förderung der Gesundheit des einzelnen Menschen und ihrer sozialen Gemeinschaften beitragen und damit das allgemeine Gesundheitsbewusstsein entwickeln (Berufsordnung der freien Gesundheitsberufe). Sie sind dabei den Grundsätzen der Ottawa Charta zur Gesundheitsförderung verpflichtet, die von der Weltgesundheitsorganisation im Jahr 1986 als grundlegende Leitlinie beschlossen und seitdem in verschiedenen Deklarationen bekräftigt wurde. Die gemeinsamen Regeln in dieser Berufsordnung sind als ein Code of Conduct Orientierung und Verpflichtung für helfende, heilende, pflegende oder bildende Berufe, die ihr professionelles Handeln in sozialer Verantwortung gestalten und Gesundheit als Dienst von Menschen für andere Menschen verstehen. Im Fokus der einzelnen Verbände, die im FG organisiert sind, liegt der ganzheitliche Entwicklungs- und Gesundheitsbegriff, der körperliche, seelische, geistige, soziale, spirituelle und auch ökologische Aspekte des Menschen anerkennt und integriert. Im Methoden-Kompendium der FG sind die einzelnen Verbände und deren Methoden genau vorgestellt.
Die Initiative der FG trägt wesentlich zu einer neuen Bewegung hin zu einer ganzheitlichen Gesundheitskultur bei. Unser Verband und du mit deiner Arbeit sind Teil dieser Bewegung. Zwischenzeitlich hat der Dachverband Freie Gesundheitsberufe eine Referenzliste von solchen Anbieter*innen veröffentlicht, die an einem ganzheitlichen und qualifizierten Gesundheitsangebot mitwirken und so die berufspolitische Arbeit der FG praktisch mit tragen. Das Ziel der FG ist es, ein Netzwerk von gut ausgebildeten und ethisch verantwortungsbewussten Anbieter*innen auf dem freien Gesundheitsmarkt aufzubauen. Da du mit deiner Ausbildung bei unserem Verband den Qualitätsstandards der FG entsprichst, bietet der Dachverband dir an, dich in seine Referenzliste der qualifizierten AnbieterInnen aufzunehmen. Diese Liste auf der Homepage der FG soll es den Verbraucher*innen sowie den Krankenkassen*ermöglichen, qualifizierte Anbieter*innen im Gesundheitssektor zu finden; gleichzeitig erhältst du als Anbieter*in eine kostenlose Plattform für dein Angebot. Als einzige Verbindlichkeit erwartet der Dachverband Freie Gesundheitsberufe von dir, dass du dich mit deiner Unterschrift dazu verpflichtest, die auf den Seiten der FG aufgeführten Qualitäts- und Ethikrichtlinien der Freien Gesundheitsberufe einzuhalten.
Wenn du Interesse daran hast, auf die Homepage der FG aufgenommen zu werden, fülle bitte den Antrag auf Veröffentlichung als Gesundheitsexpert*in aus und sende diesen an den Berufsverband der Yoga Vidya Lehrer*innen, zu Händen von Vicara Shakti Müller (vicara(at)yoga-vidya.de) zurück. Deine Daten werden an die Freien Gesundheitsberufe weitergeleitet.
* Die Krankenkassen erkennen nur die 2- und 3 jährige Yogaausbildung an. Als weitere Voraussetzung wird ein Grundberuf (abgeschlossenes Studium oder abgeschlossene Berufsausbildung) vorausgesetzt.
Logo des Dachverbandes DYV
Der Deutsche Yoga Dachverband e.V. (DYV) versteht sich als Interessenvertretung der Mitgliedsverbände und dem Berufsstand der Yogalehrenden in Deutschland. Er vertritt die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Verbände in der Öffentlichkeit und dient dem Erhalt und der Förderung der Vielfältigkeit des Yoga. Insbesondere will der DYV Yoga in seiner Vielfalt und seinen Anwendungsbereichen in der Gesellschaft verbreiten. Die Festlegung von Mindeststandards für Ausbildungs-, Qualitäts- und Ethikrichtlinien bewirkt, die Interessen der Mitglieder gegenüber öffentlich-rechtlichen und privaten Institutionen und Verbänden zu vertreten, internationale Kontakte zu pflegen und den fachspezifischen Erfahrungsaustausch zu fördern. Zudem soll die Position der Yogalehrer*innen gegenüber der Politik und den Krankenkassen gestärkt werden.
Die BYV Ombudsstelle dient als Anlaufstelle bei begründeten Beschwerden über BYV-Mitglieder. Die Ombudsstelle wird tätig bei Fehlverhalten und Verstößen von unterrichtenden BYV-Mitgliedern gegen die Satzung und Ethikrichtlinien des BYV, im Besonderen bei sexuellen Übergriffen, Uneinigkeiten bei Vertragsabschlüssen, aber auch anderen Beschwerden.
Kontakt : ombudsstelle(at)byv.de oder 05234 872113