Präambel
Brahma Vidya Hilfswerk ist eine Organisation, die es sich in Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen in Indien zur Aufgabe macht, in Not lebender oder geratenen Kindern und hilfsbedürftigen Menschen in Indien eine Schulbildung und/oder Gesundheitsvorsorge durch medizinische Versorgung, Krankenhausaufenthalte und Operationen zu ermöglichen. Die im Brahma Vidya Hilfswerk e.V. vereinigten Mitglieder und Spender fühlen sich aufgerufen, in Indien existierende Hilfsorganisationen zu unterstützen und auch Patenschaften für hilfsbedürftige Kinder zu übernehmen.
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Brahma Vidya Hilfswerk. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e. V.
(2) Der Sitz ist Döttesfeld.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in Not lebender oder geratener Kinder des öffentlichen Gesundheitswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Spenden für:
- Unterhalt von Schulen für Schulkinder und Jugendliche im Alter von 3-18 Jahren
- Krankenhausaufenthalt für Tuberkulose-Patienten
- Medizinische Untersuchung der Augen mit entsprechender Behandlung und medizinischer
Versorgung
- Sozial- und Hilfsprojekte für geistig und/oder körperlich behinderter Kinder und die Bekämpfung
von Drogen und Alkoholmissbrauch
- Entwicklung der Infrastruktur durch den Bau neuen Schul- und Wohnraums
(2) Satzungsänderungen müssen vorher mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die notwendigen Mittel für Organisation und Verwaltung etc. sind sparsam einzusetzen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Finanzierung
Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und andere Zuwendungen
- Übernahme von Patenschaften
- Siehe §4
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Das Nähere regelt die Beitragsordnung des Vereins.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung u. den Zielen des Vereins verpflichtet.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand kann dieser die Gründe mitteilen, ist zur Mitteilung der Gründe aber nicht verpflichtet.
(4) Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
- Mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Liquidation
- Durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum
Jahresende anzuzeigen - Automatisch, wenn der Vereinsbeitrag ausbleibt. Es erfolgt keine Anmahnung von Vereinsbeiträgen.
- Durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
(6) Die Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie endet gemäß Absatz 5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht frei.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Im Einzelnen sind zu bestellen
- der/die Vorsitzende,
- der/die stellvertretende Vorsitzende,
- der/die Rechnungsführer/in und
- der/die Schriftführer/in.
(2) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Ablauf von drei Kalenderjahren den Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit neu bestimmen.
§ 9 Pflichten und Rechte des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) allein oder den/die stellvertretende(n)
Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Dem Vorstand obliegt:
- die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand §63 der Abgabenordnung zu beachten.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§10 Beirat des Vereins
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.
§ 11 Berufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v.H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Anträge können bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden.
(4) Eine schriftliche Abstimmung ohne Abhaltung einer Versammlung ist dann zulässig, wenn sich
jeweils 75 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Stimmabgabe einverstanden erklären.
(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
(6) Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Mitgliederversammlung
durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied darf maximal drei andere Mitglieder vertreten.
(7) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen.
(8) Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn
- die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung des Vereinszwecks oder die
Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält
- mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen
- 90 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen
Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer
Stellvertreter/in geleitet.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
(11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.
§12 Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse und hat für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Buchführungsberichte sind monatlich innerhalb von 20 Tagen zu erstellen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung an die Mitgliederversammlung
§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei behördlicher Aufhebung fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke zu verwenden hat, mit der Maßgabe, das Vermögen nach Möglichkeit im Sinne des §2 der Satzung, und sofern dies nicht möglich ist, für Wohltätige Zwecke der Volksbildung oder der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.