Satzung
Präambel
„Yoga Vidya“, die „Wissenschaft des Yoga“, hat sich in Indien in vielen Jahrhunderten entwickelt. Der indische Yoga-Meister und Arzt Swami Sivananda (1887-1963) hat die verschiedenen Traditionen des Yoga zu einem integralen System zusammengefasst. Die Weisheit, Übungen und Techniken des Yoga können gerade im Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein. Die im Berufsverband der Yoga Vidya Lehrer/innen vereinigten Yogalehrenden fühlen sich verpflichtet, den Menschen durch das Weitergeben der Yogalehre zu dienen.
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Berufsverband der Yoga Vidya Lehrer/innen e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Berufsverband der Yoga Vidya Lehrer/innen ist ein Verband zur Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga auf ideeller Grundlage. Zweck des Vereins ist die Vertretung der ideellen und allgemeinen wirtschaftlichen Interessen des Berufstands der Yogalehrer/innen.
Seine Ziele sind insbesondere:
a) Yogalehrer/innen zusammenzuführen, die den integralen, klassischen Yogaweg praktizieren und lehren
b) für fachgerechte Ausbildung, Weiterbildung und Überprüfung von Yogalehrer/innen zu sorgen
c) die einheitliche Vertretung von Interessen seiner Mitglieder bei Behörden und öffentlichen Institutionen
d) die Pflege von Verbindungen mit Meister/innen, Lehrer/innen Institutionen u. Schulen des Yoga im In- und Ausland
(2) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von konfessioneller Zugehörigkeit
(3) Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und dient der ganzheitlichen körperlichen, geistigen und spirituellen Entfaltung des Menschen
(4) Der Verein arbeitet eng mit dem „Yoga Vidya e.V.“, Oberlahr/Döttesfeld zusammen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Finanzierung
(1) Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und andere Zuwendungen
- Kostenbeiträge für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen
(2) Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Dabei kann die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliedsversammlung Mindestbeiträge fest; Förderbeiträge von Mitgliedern nach Selbsteinschätzung sind willkommen.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglieder können werden
- natürliche Personen über 18 Jahre, die eine vom „Yoga Vidya e.V.“ organisierte Yogalehrer/innen- ausbildung abgeschlossen haben
- natürliche Personen über 18 Jahre, die in der zweiten Hälfte einer vom „Yoga Vidya e.V.“ organisierten Yogalehrer/innenausbildung stehen und schon Yoga-Unterricht erteilen
- natürliche Personen über 18 Jahre, die eine der Yoga Vidya Lehrerausbildung vergleichbare Yogalehrerausbildung abgeschlossen haben. Was als vergleichbare Yogalehrerausbildung zu verstehen ist, entscheidet der Vorstand.
- Institutionen und Vereine, die sich mit der Praxis, der Lehre, der Weitergabe oder der Erforschung des Yoga beschäftigen
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Bei der Prüfung auf Annahme hat der Vorstand zu berücksichtigen, ob die Person des Bewerbers eine nachhaltige Förderung des Vereinszwecks gewährleistet.
(5) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Liquidation,
- durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum
Jahresende anzuzeigen.
- wenn der Beitrag ungeachtet schriftlicher Mahnung ein Jahr lang nicht bezahlt wurde.
- durch Ausschluss
(6) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, insbesondere bei Schädigung des Vereinszweckes oder bei Verstössen gegen die Ethik- und Qualitätsrichlinien
(7) Die Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie endet gemäß Absatz 5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragsentrichtung frei. Die Qualifikation als Yogalehrer ist nicht erforderlich. Das Stimm- und Wahlrecht ist ausgeschlossen.
(8) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck nach Möglichkeit zu fördern. Es hat insbesondere zu beachten, dass durch sein Verhalten das Ansehen der Yoga-Lehre in der Öffentlichkeit gestärkt oder geschädigt werden kann.
(9) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze von Philosophie und Praxis des Yoga in sein Leben zu integrieren und bei der Weitergabe des Yoga die klassischen Prinzipien zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Im Einzelnen sind zu bestellen der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Rechnungsführer/in und der/die Schriftführer/in.
(2) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Ablauf von drei Kalenderjahren den Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit neu bestimmen.
§ 9 Pflichten und Rechte des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) allein oder den/die stellvertretende(n)
Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Dem Vorstand obliegt:
- die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand §63 der Abgabenordnung zu beachten.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 Berufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v.H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Anträge können bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden.
(4) Eine schriftliche Abstimmung ohne Abhaltung einer Versammlung ist dann zulässig, wenn sich
jeweils 75 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Stimmabgabe einverstanden erklären.
(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
(6) Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Mitgliederversammlung
durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied darf maximal drei andere Mitglieder vertreten.
(7) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen.
(8) Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn
- die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung des Vereinszwecks oder die
Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält
- mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen
- 90 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen
Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer
Stellvertreter/in geleitet.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
(11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.
§11 Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der/die Rechnungsführer/in verwaltet die Kasse und hat für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.
Buchführungsberichte sind innerhalb von 60 Tagen zu erstellen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung an die Mitgliederversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei behördlicher Aufhebung fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Yoga Vidya e.V., Frankfurt. Falls dies nicht möglich ist, beschließt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, auch über die Verwendung des Vermögens. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§13 Ethik- und Qualitätsrichtlinien
Der Verein erlässt Ethik- und Qualitätsrichtlinien, die für die Yogalehrtätigkeit der Mitglieder des Vereins bindend sind. Über diese Ethik- und Qualitätsrichtlinien entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anhang Ethikrichtlinien: Rechtliche Grundlage:
Die Mitglieder des Berufsverband der Yoga Vidya Lehrer/innen ( im folgenden BYV genannt ) verpflichten sich, jederzeit folgende Informationen auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen:
1. Die genaue Bezeichnung und Anschrift des/r Anbieters/in und deren berufliche Qualifikation.
2. Die Beschreibung der angewandten Methode oder Arbeitsweise sowie Hinweise auf deren Grundlagen.
3. Die Dauer und gegebenenfalls Anzahl der Veranstaltungen.
4. Den Charakter der Veranstaltung (Einzel- oder Gruppenveranstaltung, Ziele der Veranstaltung).
5. Den Gesamtpreis sowie den Einzelpreis je Veranstaltung.
6. Möglicherweise zu erwerbendes Begleitmaterial und die Höhe der dadurch entstehenden Kosten.
Verhältnis LehrerIn/AnbieterIn – SchülerIn/ NachfragerIn
Die Mitglieder des BYV sind sich ihrer Verantwortung gegenüber ihren SchülerInnen/ TeilnehmerInnen bewußt und verpflichten sich
7. die Würde, Entscheidungsfreiheit, Eigenverantwortung und Persönlichkeit der SchülerInnen/- TeilnehmerInnen zu achten und zu respektieren;
8. zur Gleichbehandlung aller Personen ungeachtet ihres Geschlechts, ethnischen Ursprungs oder nationaler Zugehörigkeit;
9. alle Techniken zu unterlassen, die auf eine manipulative Beeinflussung des Willens anderer abzielen;
10. auf jede Art von materieller, psychischer oder sozialer Ausnutzung zu verzichten;
11. das Wissen über die SchülerInnen/TeilnehmerInnen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben;
12. zur Toleranz gegenüber anderen Lebens- und Weltanschauungen, politischen oder religiösen Überzeugungen.
Tätigkeits- und Selbstverständnis
Die Mitglieder des BYV sind sich ihrer Verantwortung gegenüber ihrem Berufsstand bzw. ihrer Arbeitsmethode bewußt und verpflichten sich,
13. sich fortzubilden und für ihre Weiterentwicklung zu sorgen;
14. nur solche Strategien und Methoden anzuwenden und anzubieten, in denen sie Kompetenz und/oder berufliche Qualifikation erworben haben;
15. andere Methoden und Arbeitsansätze zu achten sowie ihren Kollegen mit Respekt und Aufrichtigkeit zu begegnen;
16. die Freiheit, Eigenverantwortlichkeit und Gesundheit des Einzelnen zu fördern und zu erhalten;
17. zur Ausrichtung auf Gewaltfreiheit.
Die Mitglieder des BYV grenzen sich von allen totalitären, autoritären und solchen Tendenzen ab, die die Entfaltungsfreiheit oder die Würde des Menschen bedrohen oder verletzen. Sie teilen eine ganzheitliche Sichtweise.
Qualitätsrichtlinien
1. Qualifizierung: Ausbildung - Fähigkeiten
In der Regel gelten die folgenden Mindeststandards für eine qualifizierte Ausbildung zur YogalehrerIn:
• Yoga Vidya Lehrerausbildung oder vergleichbare Ausbildung
• Die Ausbildungsinhalte werden durch Theorie, Methodik und Praxis vermittelt.
• Aus einem qualifizierenden Ausbildungsnachweis (in der Regel Zertifikat nach Prüfung) geht eindeutig die erworbene Qualifikation hervor.
2. Fachliche Kompetenz und Zuständigkeit
• YogalehrerInnen kennen die Wirkungen ihrer Methoden und wenden sie dementsprechend an.
• Ihre Zuständigkeit liegt in der Vermittlung von Methoden zur Selbstentwicklung.
• Die Zielsetzungen für YogalehrerInnen ohne grundständige Ausbildung in einem sozialen, therapeutischen, medizinischen Beruf bzw. Lehrberuf liegen in den Bereichen Gesundheitspflege, Prävention von Krankheit und Vorsorge, Stabilisierung und Aktivierung der Selbstorganisation von Leib und Seele, sowie geistige, psychische und spirituelle Entwicklung.
3. Setting (Kosten, Zeitraum, ...)
• Erstes Gebot ist Transparenz des Angebotes, ausgehend davon, daß in Yogakurse und - Stunden
Menschen kommen, die selbstverantwortlich für sich entscheiden können. Die Bestätigung der selbstverantwortlichen Teilnahme ist ausdrücklich vorausgesetzt (s.a. 5. Vereinbarung).
• KursteilnehmerInnen sollte ein Probeangebot zur Verfügung stehen, soweit der Kurs dies organisatorisch zulässt. Geringfügige Probeangebote sind kostenlos.
• Falls das Kursangebot sich als unpassend oder nicht ausreichend für den Bedarf von KursteilnehmerInnen erweist, werden alternative gesundheitsfördernde Einrichtungen, Beratungs- o. Kurseinrichtungen empfohlen.
• Bei bestehenden psychischen oder physischen Krankheiten/Problemen werden die Kursteilnehmer- Innen zur Rücksprache mit ÄrztIn oder TherapeutIn aufgefordert. Im Zweifelsfall weisen YogalehrerInnen in geeigneter Weise darauf hin, dass vor Beginn des Kurses eine ärztliche oder psychologische Unbedenklichkeitserklärung vorliegen muss.
• Dauer und Kosten des Kurses sind vor Beginn festgelegt. Eine Änderung (oder Erweiterung) dieser Absprache erfordert beidseitiges Einverständnis.
4. Methoden
• Die geplanten Methoden werden in der Angebotsbeschreibung offengelegt und transparent gemacht.
Diese Offenlegung kann inhaltlich auch dadurch erfolgen, dass auf die Lehre und Werke anerkannter Fachleute (z.B. Swami Sivananda oder Swami Vishnu-devananda o.a.) bzw. auf entsprechende Literatur hingewiesen wird.
• Das Angebot und die Zielsetzungen der YogalehrerInnen sind definiert. Die angewendeten Methoden führen nachvollziehbar (Empirie, logische Stimmigkeit und rationale Kongruenz) zu diesen Zielen.
• Die Mitglieder des BYV müssen ihre Arbeitsweisen methodisch darlegen können, das heißt z. B.:
- Die konkreten Schritte in den Yogakursen/-Stunden lassen sich bei Bedarf dokumentieren bezüglich der Zielsetzung, erwarteten Wirkung und Durchführung (z.B. durch ein Yogabuch oder Yogalehrer/innenhandbuch).
- Bei Yogakursen sind die zugrundegelegten Theorien und Vorannahmen kohärent zu den praktischen Anweisungen. Im Vordergrund steht eine Empirie erwünschter Erfolge, deren Bewertung gemeinsam mit den TeilnehmerInnen erfolgen kann. Übereinstimmung des Teilnehmer/innenfeedbacks mit den methodischen Überlegungen des/der Yogalehrers/-lehrerin kann Merkmal für eine methodisch kohärente Arbeitsweise sein.
- Ziel der Kurse/Stunden ist , die Selbstverantwortung und Unabhängigkeit der Teilnehmer zu stärken.
5. Vereinbarung
Eine Vereinbarung sichert die gegenseitigen Interessen zwischen KursteilnehmerInnen und Kursleiter- Innen. Die Vereinbarung ist den Ethikrichtlinien und den Qualitätsrichtlinien untergeordnet.
Bestandteile einer Vereinbarung sollen sein:
• Angebot des/der YogalehrerIn
• Kostenvereinbarung
• Absenzvereinbarung
• Selbstverantwortung der KursteilnehmerInnen
• Die Vereinbarung kann auch in Form von einem Abschnitt „Teilnahmebedingungen“ im Programmheft/ Broschüre geschehen.
6. Selbstdarstellung
YogalehrerInnen wahren in ihrer Selbstdarstellung und Werbung den Respekt und die Achtung vor der leiblichen, psychischen und geistigen Integrität des Menschen und der Natur.
Insbesondere verpflichten sie sich dazu, in Wort und Bild:
• die Prinzipien des lauteren Wettbewerbs einzuhalten
• KonkurrentInnen und Andersdenkende nicht zu diskriminieren
• Negativ- und Feindbildwerbung zu unterlassen
• Gewalt und kompromittierende Nacktheit als Werbeparameter nicht einzusetzen
• keine unhaltbaren Versprechen über die Wirkung der angebotenen Methoden zu verbreiten: keine Wirkungsgarantien, keine Heilsversprechen, kein Absolutheitsanspruch.
Der BYV Vorstand
1. Vorsitzender
Volker Sukadev Bretz
Haus Yoga Vidya Bad Meinberg
Wällenweg 42 · 32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234/87-0, Fax -1875
sukadev@yoga-vidya.de
Stellvertretende Vorsitzende
Organisatorin der Yoga Kongresse:
Anna Amba Popiel-Hoffmann
Händelstrasse 71 · 64291 Darmstadt
Tel. 06151/599300, Anna@yoga-vidya.de
Rechnungsführung,
Einzug der Vereinsbeiträge
Viveka Theo Kurth
Haus Yoga Vidya Bad Meinberg
Wällenweg 42 in 32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234-87-0
viveka@yoga-vidya.de
Schriftführer
Gogo Narendra Hübner
Haus Yoga Vidya Bad Meinberg
Wällenweg 42 · 32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234/87-0, Fax -1875
narendra(at)yoga-vidya.de
Verbands-und Lobbyarbeit
Surya I. Thelen
Haus Yoga Vidya Bad Meinberg
Wällenweg 42 · 32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234/87-2004, Fax -1880
Surya.thelen(at)yoga-vidya.de
Mitgliederbetreuung,Buchführung
Michaela Dingermann
Haus Yoga Vidya Bad Meinberg
Wällenweg 42 , 32805 Horn-Bad Meinberg
Tel. 05234-87-2113
berufsverband(at)yoga-vidya.de
Weitere wichtige Ansprechpartnerin:
Chefredakteurin des Yoga Vidya Journals
Ruth Parvati Burbach
Unter den Eichen 22 · 56470 Bad Marienberg
Tel. 02661/950896, 0171/9536008
shivaya@aol.com




